LAG Hamm, Urteil v. 27.1.2023, 13 Sa 1007/22; Vorinstanz: Arbeitsgericht Gelsenkirchen v. 29.3.2022, 1 Ca 1708/21

Beim Thema Arbeitszeiterfassung ist eines klar: Arbeitgeber müssen darauf vertrauen können, dass Mitarbeitende ihre Arbeitszeit korrekt dokumentieren - gerade, wenn sie den Beschäftigten den Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit übertragen. Auch ein einmaliger Arbeitszeitbetrug von nur zehn Minuten kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Vorliegend war eine Mitarbeiterin "nur kurz Kaffee trinken", ohne sich dafür aus dem Zeiterfassungssystem auszuloggen. Dieser schwerwiegende Vertrauensverlust rechtfertigte auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung, stellte das LAG Hamm fest. Von Bedeutung für das Gericht war im vorliegenden Fall das hartnäckige Leugnen der Mitarbeiterin gegenüber dem Arbeitgeber.

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