Arbeitszeitbetrug wegen Nichtausstempeln für Zigarettenpausen
Die Klägerin war seit dem Jahr 1990 als Mitarbeiterin in einem Arbeitsamt tätig. Eine Überprüfung der Arbeitszeiterfassung hatte ergeben, dass sie an drei Tagen keine einzige Pause genommen hatte, sondern nur Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gebucht hatte. Die Beschäftigte wurde von der Beklagten aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen, da der Eindruck der Arbeitszeitmanipulation entstanden sei. Die Klägerin brachte vor, dass die genannten Zeiten richtig sein könnten, da sie als Raucherin entsprechende Zigarettenpausen benötige. Die Beklagte sprach daraufhin die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgerechte Kündigung aus. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.
Ordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug war gerechtfertigt
Die Klage hatte hinsichtlich der fristlosen Kündigung Erfolg, gegenüber der ordentlichen Kündigung wurde sie jedoch abgewiesen.
Nach Auffassung des LAG Thüringen war die ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall war, stelle eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und erfülle an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs 1 BGB für eine fristlose Kündigung. Dies gelte auch für den Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Pflichtverletzungen, die einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, seien erst recht geeignet, eine ordentliche Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Abmahnung ist bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen nicht erforderlich
Die ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung war auch nicht unwirksam, weil die Beklagte die Klägerin nicht abgemahnt hatte.
Das LAG stellt klar, dass eine Abmahnung dann nicht erforderlich ist, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach der Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, weil in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört. Bei bewusst falschen Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit oder bei mehrfachen nicht unerheblichen Falschaufzeichnungen bedarf es in der Regel nicht noch einer vergeblichen Abmahnung.
(LAG Thüringen, Urteil vom 3.5.2022, 1 Sa 18/21)
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
3.055
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.0111
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
9882
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
798
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
787
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
658
-
Entgelttabelle TV-L
577
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
427
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
398
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
363
-
AfD-Mitgliedschaft kann für Beamte in Sachsen dienstrechtliche Folgen haben
29.04.2026
-
Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Oberärztin
23.04.2026
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
21.04.2026
-
Der Beamtenbund dbb vermeidet Kontakte und Auftritte mit AfD
15.04.2026
-
Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern
13.04.2026
-
Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
08.04.2026
-
Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
02.04.2026
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026