BFH, Urteil v. 18.10.2023, XI R 39/22

Das Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH und des BAG ab. Die Beschlüsse des BGH zu einem anwaltlichen Insolvenzverwalter (v. 24.11.2022, IX ZB 11/22, MDR 2023 S. 189) und zu einem anwaltlichen Verfahrenspfleger (v. 31.1.2023, XIII ZB 90/22, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2023 S. 719) sowie v. 31.5.2023, XII ZB 428/22, MDR 2023 S. 1133 zu einem anwaltlichen Berufsbetreuer, die die Nutzungspflicht des jeweils betreffenden Rechtsanwalts bejaht haben, sind mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater, der (auch) als Rechtsanwalt zeichnet, vergleichbar, nicht jedoch mit einem Rechtsanwalt, der als gesetzlicher Vertreter einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft mbH handelt.

Soweit das BAG in seinem Beschluss v. 23.5.2023, 10 AZB 18/22, BB 2023 S. 1395 die Nutzungspflicht eines Syndikusanwalts, der für einen Verband erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, bejaht hat, hat es sich von dem BFH-Zwischenurteil v. 25.10.2022, IX R 3/22, BStBl 2023 II S. 267 – zu einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, die, wie vorliegend, durch ihren als Rechtsanwalt zugelassenen gesetzlichen Vertreter handelte – ausdrücklich abgegrenzt und insoweit eine Abweichung selbst ausgeschlossen.

Soweit das BAG mit Beschluss v. 21.9.2023, 10 AZR 512/20, BB 2023 S. 2419 die Nutzungspflicht eines Verbandsvertreters, der nicht als Syndikusanwalt zugelassen ist, selbst für den Fall verneint hat, dass dieser außerhalb des Arbeitsverhältnisses zum Verband über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, stimmt dies mit der Rechtsprechung des BFH überein.

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