Leitsatz

Werden im Jahr 2005 aufgrund eines nach dem 15.12.2004 zustande gekommenen Kaufvertrags über ein Wohnungserbbaurecht Erbbauzinsen in einer Summe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus geleistet, so liegt in der Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 S. 1 EStG keine Rückwirkung (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 07.12.2010, IX R 70/07, BFH/NV 2011, 495, BFH/PR 2011, 126).

 

Normenkette

§ 11 Abs. 2 S. 3, § 21 Abs. 1, § 52 Abs. 30 S. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist eigentlich schon bekannt. K bot mit notarieller Urkunde vom 01.12.2004 als Käufer der Verkäuferin an, einen Kaufvertrag über ein ­Wohnungserbbaurecht (plus Sondereigentum an einer vermieteten Wohnung) abzuschließen. Am 17.12.2004 nahm die Verkäuferin das Angebot an. K sollte zur Abgeltung des Erbbauzinsanspruchs 38 396 EUR in einer Summe vorab zahlen und tat dies mit dem Kaufpreis beim Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten im Jahr 2005. K machte vergeblich diesen gesamten Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Wohnungsvermietung geltend.

Das FA berücksichtigte nur 1/99 der Summe. Die Klage hatte keinen Erfolg (FG München, Urteil vom 31.07.2007, 12 K 3363/06, Haufe-Index 1823433, EFG 2008, 115).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte diese Entscheidung aus den in den Praxis-Hinweisen dargelegten Gründen und wies die Revision des K zurück.

 

Hinweis

Diese Entscheidung muss man im Zusammenhang sehen mit dem Vorlagebeschluss des BFH vom 07.12.2010 (BFH/PR 2011, 126). In Abgrenzung dazu liegt hier keine Rückwirkung vor.

Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie gem. § 11 Abs. 2 S. 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Erbbauzins ist das Entgelt für die regelmäßig wiederkehrende Leistung des Eigentümers, sein Grundstück zur Nutzung zu überlassen. Erbbauzinsen sind deshalb auf den Zeitraum von – im Streitfall – 99 Jahre zu verteilen.

Diese Regelung, die durch das RL-Umsetzungsgesetz vom 09.12.2004 (verkündet am 15.12.2004) eingefügt wurde, ist nach § 52 Abs. 30 S. 1 EStG im Hinblick auf Erbbauzinsen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden. Wenn nun K aufgrund eines am 17.12.2004 zustande gekommenen Kaufvertrags den Erbbauzins im Jahr 2005 in einer Summe zahlt, stellt sich dann überhaupt ein Rückwirkungsproblem?

Nein, so die eindeutige Antwort des BFH. Es fehlt an einem bereits vor der Verkündung des Gesetzes ins Werk gesetzten Sachverhalt. Wenn nun K schon am 01.12.2004 ein bindendes Angebot abgegeben hätte, läge seine Disposition möglicherweise vor Inkrafttreten der Neuregelung. Aber auch diesen Punkt musste der BFH nicht weiter vertiefen. Denn auch dieser Zeitpunkt liegt lange nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzes in den Deutschen Bundestag (27.10.2004), sodass K nicht darauf vertrauen konnte, dass die zum Zeitpunkt seines Angebots geltende Rechtslage fortbesteht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.12.2010 – IX R 48/07

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