OFD Nordrhein-Westfalen, 13.4.2015, Kurzinformation ESt Nr. 10/2015

Durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20.8.2013 (BGBl 2013 I S. 3286) sind mit Wirkung ab 1.10.2013u. a. die Regelungen für Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst in § 20 EZuLV alte Fassung aufgehoben und durch §§ 17a bis 17d EZulV ersetzt worden.

Die bisher in § 20 EZulV geregelten Zulagen für Schicht- und Wechselschichtdienst wurden pauschal gezahlt und waren steuerpflichtig. Mit Urteil vom 7.7.2005 (BStBl 2005 II S. 888) entschied der BFH, dass Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschicht regelmäßig und fortlaufend bezieht, dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig seien. Sie seien auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit. Um derartige Zuschläge handelte es sich bei den in § 20 EZulV alte Fassung geregelten Zulagen für Schicht- und Wechselschichtdienst.

Auch die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 17a bis 17d EZulV erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG. § 3b EStG verlangt u. a. eine bestimmte (subjektive) Zweckbestimmung der begünstigten Zuschlagszahlungen. Der Zweck der monatlich gezahlten Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist – auch wenn sie u. a. eine Mindestzahl tatsächlich geleisteter Nachtdienststunden erfordert – aber nicht ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sondern ein Ausgleich für die besonderen Belastungen des Biorhythmus durch häufig wechselnde Arbeitszeiten und einen hohen Anteil von Nachtdienststunden. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der §§ 17a bis 17d in Abschnitt 3 „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten” der EZulV. Ebenso folgt aus der tatbestandlichen Ausgestaltung der Zulage, dass es sich nicht um eine Nachtzulage, sondern um eine Wechselschichtzulage handelt. Die Gewährung der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten setzt nach § 17a Satz 1 Nr. 1 EZulV voraus, dass Beamte und Soldaten für die Gewährung der Zulage zu Diensten zu wechselnden Zeiten herangezogen werden müssen. Dies hat zur Folge, dass jemand, der nur nachts arbeitet, keinen Anspruch auf die Zulage hat.

 

Normenkette

EStG § 3b

EZulV § 17a

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