[1] Von der Wiedergabe der Ermächtigungsgrundlagen und der in der Neufassung berücksichtigten Änderungen wurde abgesehen.

[Vorspann]

Auf Grund des Artikels 6 der Besoldungsänderungsverordnung 1998 vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) wird nachstehend der Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht:[1]

[1] Vom Abdruck der Ermächtigungsgrundlagen und der in der Neufassung berücksichtigten Änderungen wurde abgesehen.

§§ 1 - 2a Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes. 2Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 2a Teilzeitbeschäftigung

1Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. 3Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§§ 3 - 17 Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse

§§ 3 - 6a Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

 

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

 

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

 

1.

an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,

 

2.

an Samstagen nach 13.00 Uhr,

 

3.

an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,

 

4.

an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

 

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

 

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

 

(5) 1Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. 2Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage

 

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

 

1.

an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 6,31 Euro[1] [Vom 01.04.2022 bis 31.05.2023: 5,67 Euro; Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022: 5,57 Euro; Vom 01.03.2020 bis 31.03.2021: 5,50 Euro; Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 5,44 Euro; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 5,28 Euro] je Stunde,

 

2.

 

a)

an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,49 Euro[2] [Vom 01.04.2022 bis 31.05.2023: 1,34 Euro; Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022: 1,32 Euro; Vom 01.03.2020 bis 31.03.2021: 1,30 Euro; Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 1,29 Euro; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 1,25 Euro] je Stunde sowie

 

b)

im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,97 Euro[3] [Vom 01.04.2022 bis 31.05.2023: 2,67 Euro; Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022: 2,62 Euro; Vom 01.03.2020 bis 31.03.2021: 2,59 Euro; Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 2,56 Euro; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 2,48 Euro] je Stunde.

 

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.06.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.06.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.06.2023.

§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

 

(1) Die Zulage wird weitergewährt

 

1.

Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

 

a)

infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

 

b)

infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

 

2.

Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

 

a)

infolge eines Dienstunfalls im...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge