(1) Die Zulage wird weitergewährt
1. |
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
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2. |
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
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(2) 1Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. 2Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
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