(1) 1Im internen Versandverfahren können nach den Bedingungen der Absätze 2 bis 4 Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Drittlandes befördert werden. 2Diese Bestimmung steht der Anwendung von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b) nicht entgegen.

 

(2) Die Beförderung nach Absatz 1 kann erfolgen:

 

a)

im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist;

 

b)

mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen);

 

c)

mit Carnet ATA als Versandschein;

 

d)

aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte);

 

e)

mit Vordruck 302 gemäß dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte;

 

f)

durch die Post (einschließlich Paketpost).

 

(3) In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a) gelten die Artikel 92, 94, 95, 96 und 97 entsprechend.

 

(4) In Fällen nach Absatz 2 Buchstaben b) bis f) behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status nur, wenn dieser Status unter den Bedingungen und in der Form nachgewiesen wird, die in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften festgelegt sind.

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