(1) Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

 

a)

Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

 

b)

Gemeinschaftswaren, wobei die Fälle und Voraussetzungen im Ausschußverfahren festzulegen sind, damit die Erzeugnisse, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr Maßnahmen unterliegen oder in den Genuß von Maßnahmen kommen, diesen Maßnahmen nicht entzogen werden können oder nicht ungerechtfertigt in deren Genuß kommen können.

 

(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt

 

a)

im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren;

 

b)

mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern

  1. eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder
  2. eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
  3. eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen wird;
 

c)

mit Carnet ATA als Versandschein;

 

d)

aufgrund des Rheinmanifests (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte);

 

e)

mit Vordruck 302 gemäß dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte;

 

f)

durch die Post (einschließlich Paketpost).

 

(3) Das externe Versandverfahren gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Beförderung von Waren, die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befinden.

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