(1) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Ausnahmen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

 

(2) Unter dem Vorbehalt, daß die Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist,

 

a)

haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, untereinander im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachte Verfahren nach Kriterien vorzusehen, die bei Bedarf aufzustellen sind und für bestimmte Arten des Warenverkehrs oder bestimmte Unternehmen gelten;

 

b)

hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, vereinfachte Verfahren vorzusehen, die unter bestimmten Umständen für Waren gelten, die nicht für den Verkehr im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind.

 

(3) Die gemäß Absatz 2 vorgesehenen vereinfachten Verfahren werden der Kommission mitgeteilt.

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