(1) Außer in Fällen, die erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

 

a)

Beförderungen auf dem Luftweg;

 

b)

Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;

 

c)

Beförderungen durch Rohrleitungen;

 

d)

Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

 

(2) Die Fälle, in denen bei der Warenbeförderung auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstraßen auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden kann, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

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