Ob es sich bei dem im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherkreditvertrags von der Bank aufgrund eines Vergleichs gezahlten Nutzungsentgelts um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt, muss der BFH in diversen Fällen entscheiden.[1]

Die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen (Rückabwicklung von Baukrediten) stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar.[2]

Lt. FG Münster führt ein – nach Widerruf des Verbraucher-Darlehensvertrags wegen fehlender Belehrung – für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank an den Darlehensnehmer gezahlter Nutzungsersatz bei diesem zu steuerbaren Kapitalerträgen.[3]

Ein nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers und Wandelung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis von der Bank geleisteter Ersatz für Nutzungsvorteile aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen unterliegt auch lt. FG Köln der Einkommensteuer. Für den dem Steuerpflichtigen gezahlten Vergleichsbetrag erfolgt eine Aufteilung des Vergleichsbetrags in eine nicht steuerbare (Rück-)Erstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und einen steuerpflichtigen Ersatz für die aus den erlangten Zins- und Tilgungsleistungen gezogene Nutzungen.[4]

 
Praxis-Tipp

Kein Verlust der Eigenschaft als Verbraucher bei Optierung zur Umsatzsteuer

Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter, der einen Darlehensvertrag schließt, seine Eigenschaft als Verbraucher i. S. d. Verbraucherdarlehensrechts nicht dadurch, dass er für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 Satz 1a, § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert.[5]

[3] FG Münster, Urteil v. 13.1.2022, 3 K 2991/19 E, Rev. eingelegt, Az. beim BFH VIII R 5/22; s zum Thema LfSt Bayern, Fachinformation v. 2.6.2022, S 2204.1.1-4; Fach-Info Ertragsteuer Ausgabe 12-2022: Nutzungsersatz bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
[5] BGH, Urteil v. 3.3.2020, XI ZR 461/18, BFH/NV 2020 S. 751.

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