Herr Florian Mayer, geb. am 17.11.1995, wurde in meiner Steuerberaterkanzlei vom 1.8.2020 bis zum 31.7.2021 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG als Steuerfachangestellter eingestellt.

Herr Florian Mayer hat einen meiner vier Teamleiter, der ihm gegenüber fachlich und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben weisungsbefugt war, bei folgenden Aufgaben unterstützt:

  • Mandantenakten anlegen und führen,
  • Erstellen der Finanzbuchführungen für kleine Unternehmen
  • Erledigen der Lohn- und Gehaltsabrechnung für kleine Unternehmen
  • Vorbereitung von Jahresabschlüssen
  • Bearbeiten von Einkommensteuererklärungen
  • Prüfen von Einkommensteuerbescheiden.

Herr Mayer zeigte dabei Initiative, Fleiß und Eifer und bewältigte neue Arbeitssituationen erfolgreich.

Herr Mayer verfügt über solide Fachkenntnisse und findet sich in neuen Situationen zurecht und ist auch in der Lage, komplizierte Zusammenhänge zu erfassen. Er ist starkem Arbeitsanfall gewachsen. Er erledigte seine Aufgaben stets sorgfältig und genau. Seine Arbeitsqualität war gut, wobei er die vereinbarten Ziele erreichte.

Er hat alle Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.[1]

Sein Verhalten zu Mitarbeitern und Vorgesetzten war vorbildlich.[2] Herr Mayer war verschwiegen und korrekt. Obwohl Herr Mayer gerade erst seine Ausbildung in unserer Kanzlei abgeschlossen hatte, als er als fertiger Steuerfachangestellter eingestellt wurde und daher nur über eine geringe berufliche Praxis verfügte, hat er mit seinen Leistungen meinen Erwartungen entsprochen.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Befristung. Ich bedauere, einen so guten Mitarbeiter zu verlieren und danke Herrn Mayer für die gute Zusammenarbeit.[3]

Freiburg, den 31.7.2021

Unterschrift: Max Mustermann, Steuerberater

[1] LAG Köln, Urteil v. 5.2.2015, 7 Sa 884/14: Die Bewertung "zu unserer vollen Zufriedenheit" in einem Arbeitszeugnis bezeichnet eine durchschnittliche, der Schulnote befriedigend entsprechende Leistung; BAG, Urteil v. 18.11.2014, 9 AZR 584/13: Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen "zur vollen Zufriedenheit" erbracht, muss der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zur beantragten Zeugnisberichtigung die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Dies gilt auch, wenn "Gefälligkeitszeugnisse" mit der Note "gut" üblich sind.
[2] LAG Köln, Urteil v. 30.8.2007, 10 Sa 482/07: Es besteht kein Anspruch auf Umstellung der Wortreihenfolge "Kollegen – Vorgesetzte" in "Vorgesetzte – Kollegen" bei der Verhaltensbeurteilung.
[3] BAG, Urteil v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitern in Arbeitszeugnissen für die Zusammenarbeit zu danken, deren Ausscheiden zu bedauern oder ihnen alles Gute für die Zukunft zu wünschen. Solche in der Praxis üblichen Schlusssätze sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel. Hinweis: Fehlt so eine "Schlussformel" kann u. U. daraus geschlossen werden, dass der übrige gute Inhalt "geschönt" ist. Bei einem Mitarbeiter, den der Arbeitgeber ungerne verliert, wird er eine Schlussformel auf Wunsch des Mitarbeiters wohl aufnehmen.

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