Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenzeugnis. Elternzeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.

2. Zur Frage, ob die elternzeitbedingte Ausfallzeit in einem Zeugnis erwähnt werden darf.

3. Kein Anspruch auf Umstellung der Wortreihenfolge „Kollegen – Vorgesetzte” in „Vorgesetzte – Kollegen” bei der Verhaltensbeurteilung im Zeugnis.

 

Normenkette

GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 3380/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 3380/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 06.02.2006.

Der Kläger, geboren am 27.10.1971, ist bei der Beklagten seit dem 06.02.1995 als Werkzeugmechaniker im Kunststoffspritzgussformenbau beschäftigt. Vom 01.02.2003 – 16.01.2005 war der Kläger in Elternzeit. Während dieser Elternzeit wechselten seine beiden Vorgesetzten. Nach Rückkehr aus der Elternzeit beantragte der Kläger am 15.06.2005 ein Zwischenzeugnis. Ab 01.01.2006 nahm er erneut Elternzeit in Anspruch. Die elternzeitbedingte Ausfallzeit dauert nach Angabe des Klägers noch bis Dezember 2007.

Das streitgegenständliche Zwischenzeugnis wurde dem Kläger am 06.02.2006 erteilt. Es hat folgenden Wortlaut:

”Zwischenzeugnis

Herr Rüdiger P, geboren am 27. Oktober 1971 in L, ist seit dem 06.02.1995 in unserem Unternehmen als Werkzeugmechaniker im Kunststoffspritzformenbau beschäftigt. Vom 01.02.2003 bis 16.01.2005 nahm Herr P Elternzeit in Anspruch.

Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Reparatur und die Korrektur von Spritzgussformen.

Hierzu gehört im Einzelnen:

  • • Demontage und Reinigung der eingehenden Spritzgussformen
  • • Erkennen der beschädigten Einzelteile bzw. Funktionsstörungen
  • • Reparatur/Neuanfertigung der defekten Teile
  • • WIG-Schweißen
  • • Bedienung einer Senkerodiermaschine
  • • Einpassen der Einzelteile, montieren der Spritzgussform sowie durchführen der Funktionsprüfung
  • • Allgemeine Tätigkeiten wie Drehen, Bohren, Fräsen etc. im Reparaturbereich
  • • Vergabe von externen Reparaturaufträgen (einschließlich Erstellen der Bestellungen, Anfertigen von CAD-Zeichnungen für die Reparaturen und die Terminverfolgung).

Die oben aufgeführten Tätigkeiten werden überwiegend manuell ausgeführt, anfallende mechanische Arbeiten teilweise auf CNC-Bearbeitungsmaschinen.

Herr P verfügt über sehr gute Fachkenntnisse, überblickt Zusammenhänge, erkennt das Wesentliche und zeigt schnell Lösungen auf. Er arbeitet selbständig und bewältigt die ihm übertragenen Aufgaben in guter Qualität stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

Er ist ehrlich, pünktlich und zuverlässig. Sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist stets einwandfrei.

Dieses Zwischenzeugnis erhält Herr P auf eigenen Wunsch. Das Arbeitsverhältnis ist beidseitig ungekündigt.”

Der Kläger, der unter anderen Vorgesetzen bereits am 11.12.1998 wunschgemäß ein Zwischenzeugnis (Bl. 5 d. A.) erhalten hatte, hat geltend gemacht, Führung und Leistung im Zwischenzeugnis vom 06.02.2006 müssten anders und besser bewertet werden. Hinsichtlich der Führung begehrt er die Umstellung der Worte Kollegen und Vorgesetze in die Reihenfolge Vorgesetzte und Kollegen, hinsichtlich der Leistungsbeurteilung solle ihm die Aufgabenerfüllung in „sehr” guter Qualität und die Zufriedenheit der Beklagten mit stets zu „unserer vollsten” Zufriedenheit bescheinigt werden. Seine damaligen Vorgesetzen hätten ihm bis Ende Januar 2003 immer wieder mündlich bestätigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben in sehr guter Qualität stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Die elternzeitbedingte Ausfallzeit dürfe die Beklagte im Zeugnis nicht erwähnen. Die Erwähnung dieser Ausfallzeit könne sich bei Bewerbungen nachteilig auswirken.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Zwischenzeugnis vom 06.02.2006 in folgenden Aussagen zu berichtigen:

  1. in Absatz 1 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen;
  2. der vorletzte Absatz wird geändert in:

    Herr P ist jederzeit ehrlich, pünktlich und zuverlässig. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist stets einwandfrei;

  3. Absatz 5 (also Absatz 1 auf Seite 2) wird wie folgt geändert:

    Herr P verfügt über sehr gute Fachkenntnisse, überblickt Zusammenhänge, erkennt das Wesentliche und zeigt schnell Lösungen auf. Er arbeitet selbständig und bewältigt die ihm übertragenen Aufgaben in sehr guter Qualität stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass Zeugnis vom 06.02.2006 sei wahrheitsgemäß und benachteilige den Kläger nicht. Da er in den letzten drei Jahren seiner Betriebszugehörigkeit weniger als 1/3 seiner vertraglich geschuldeten Arbeitzeit zur Verfügung gestanden habe, dürfe auch die Ausfallzeit erwähnt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 17.01.2007 (Bl. 58 – 73 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, m...

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