Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeugnis. Bindung an den Wortlaut eines Zwischenzeugnis. Widerruf einer Prokura

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Formulierung in einer Aufhebungsvereinbarung, „der Arbeitnehmer erhalte ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses. Der Zeugnistext werde auf Basis des Zwischenzeugnisses formuliert”, verpflichtet den Arbeitgeber, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis zu erstellen. Der Wortlaut des Zwischenzeugnisses ist der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen.

2. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Widerruf der Prokura des Arbeitnehmers im Zeugnis aufzuführen.

 

Normenkette

GewO § 109; HGB § 52

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 08.06.2006; Aktenzeichen 5 Ca 459/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.06.2006 – 5 Ca 459/05 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

    Z e u g n i s

    Herr C., geb. am 0.0.1957 in A-Stadt, wohnhaft K.-Straße, PLZ A-Stadt, wurde von uns zum 02.01.1992 im Rahmen des Betriebsübergangs von der Creditreform A-Stadt K. KG übernommen.

    Sein Tätigkeitsfeld als Büroleiter mit Einzelprokura und als Datenschutzbeauftragter blieb bei Übernahme bestehen.

    Als Büroleiter war Herr C. bis zu seinem Ausscheiden tätig. Er war direkt der Geschäftsleitung unterstellt und unterstützte diese in vielen Bereichen des Unternehmens.

    Ferner war Herr C., nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausbildereignungsprüfung im Jahre 1992, für die auszubildenden Mitarbeiter zuständig.

    Er hat sich über die Jahre sehr gute auskunfts- und inkassorelevante Rechtskenntnisse erworben. In enger Abstimmung mit der Geschäftsleitung stand er den Mitarbeitern aus der Inkasso- und Auskunftsabteilung mit als Ansprechpartner zur Verfügung und entschied in Einzelfällen über die erforderlichen Maßnahmen.

    Darüber hinaus hat sich Herr C. viele Jahre Verdienste im Bereich der Neukundenakquisition erworben, welche bis zum Jahr 2000 einen seiner Tätigkeitsschwerpunkte darstellte. Im Zuge der Neuordnung unseres Vertriebes wurde Herrn C. im selben Jahr die Verantwortung für diesen Bereich übertragen. Seitdem standen die Beratung und der Ausbau bestehender Geschäftsverbindungen im Vordergrund seiner Aktivitäten.

    Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte Herr C. stets zur vollsten Zufriedenheit. Auch bei hohem Arbeitsanfall behält er den Überblick. Er handelt selbständig und verantwortungsbewusst, arbeitet ergebnisorientiert und denkt unternehmerisch.

    Als Vorgesetzter wurde er in jeder Beziehung anerkannt.

    Im Rahmen der Geschäftsausweitung und der damit einhergehenden positiven Entwicklung unseres Unternehmens hat er sich als verantwortungsvoller Mitarbeiter bewährt.

    In beiderseitigem Einvernehmen endet das Arbeitsverhältnis mit dem heutigen Tage.

    Wir danken Herrn C. für die langjährige Zusammenarbeit.

    A-Stadt, 31.05.2005

    Creditreform A-Stadt

    B. KG

    Unterschrift

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Der am 15.07.1957 geborene Kläger war seit 1981 bei der Creditreform A-Stadt K. KG beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt der Arbeitsvertrag vom 31.03.1989 zu Grunde. Darin heißt es u. a. (Bl. 6, 7) d. A.:

”1.

Herr C., der seit 1981 in der Firma im Anstellungsverhältnis tätig ist, wird mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Prokuristen bestellt.

Ihm wird bis auf weiteres die Büroleitung übertragen. Er hat seine Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen, unterliegt aber den allgemeinen Weisungen der Geschäftsleitung, der er unmittelbar untersteht.

…”

Die Beklagte übernahm mit Wirkung zum 02.01.1992 den Betrieb von der Creditreform A-Stadt K. KG.

Im Jahr 2004 wurde in die Geschäftsräume der Beklagten eingebrochen. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien, weil die Beklagte den Kläger verdächtigte, im Zusammenhang mit dem Einbruch für eine vermögensrechtliche Straftat zum Nachteil der Beklagten verantwortlich zu sein. Im Januar 2005 wurde dem Kläger die Prokura entzogen. Die Eintragung des Erlöschens der Prokura wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2005 beim Amtsgericht A-Stadt – Handelsregister – beantragt, die Eintragung der Löschung erfolgte im Juni 2005.

Am 07.03.2005 erhielt der Kläger ein auf den 04.10.2004 datiertes Zwischenzeugnis mit folgendem Wortlaut (Bl. 12, 13 d. A.):

”Herr C., geb. am 0.0.1957 in A-Stadt, wohnhaft K.-Straße PLZ A-Stadt, wurde von uns zum 02.01.1992 im Rahmen des Betriebsübergangs von der Creditreform A-Stadt K. KG übernommen.

Sein Tätigkeitsfeld als Büroleiter mit Einzelprokura blieb auch nach Übernahme bei uns bestehen, ebenso seine Funktion als Datenschutzbeauftragter.

In dieser Funktion ist Herr C. bis zum heutigen Tage tätig. Er ist di...

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