1Bei der Auflösung muß das Vermögen, soweit es nicht an die Mitglieder zurückzuzahlen ist, für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 2Nähere Bestimmung über die Verwendung trifft die Anerkennungsbehörde; ihr ist auf Verlangen das Vermögen unter Nachweis seines Bestands auszuhändigen. 3Die Verwendung muß den Zwecken des gemeinnützigen Wohnungswesens dienen.

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