Die Unternehmen, die zum Vergleich zur Ermittlung der Marge (Handelsspanne) herangezogen werden sollen, müssen vergleichbare Funktionen ausüben, mit ähnlichen Produkten handeln, vergleichbare immaterielle Wirtschaftsgüter einsetzen, unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen tätig sein und Handel mit fremden Dritten betreiben bzw. Leistungen gegenüber fremden Dritten erbringen.[1]

Der Anwendungsschwerpunkt dieser Methode liegt in den Fällen, in denen ein Unternehmen Lieferungen oder Leistungen zugunsten eines nahestehenden Unternehmens erbringt, die dieses anschließend an einen fremden Dritten veräußert bzw. weitergibt.[2] Darüber hinaus beinhaltet sie die Tätigkeit, bei welcher der Wiederverkäufer die Ware bearbeitet oder sonst verändert. In diesen Fällen ist zu prüfen, in welchem Umfang das Produkt preisbeeinflussend bearbeitet bzw. geändert wurde. Das kann allerdings dazu führen, dass die Rückrechnung vom erzielten Fremdpreis immer ungenauer und schwieriger wird. Hieraus resultiert eine Vergrößerung der Bandbreite, weil unterschiedliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Unterschiede in Betracht kommen. Die praktischen Probleme können so groß werden, dass die Anwendung dieser Methode infolge der mit ihr verbundenen Unsicherheit schließlich nicht mehr möglich ist.

Dies beruht auf der Überlegung, dass es zwischen fremden Dritten keinen Anlass gibt, einen Preis zu verlangen, der nicht fremdüblich ist. Vielmehr gibt es zwischen diesen einen natürlichen Interessengegensatz: Der Verkäufer möchte einen möglichst hohen Preis erzielen, während der Käufer ein möglichst geringes Entgelt zahlen möchte. Nur wenn die gedankliche Preisobergrenze des Käufers über der Preisuntergrenze des Verkäufers liegt, kommt es überhaupt zum Abschluss der Vereinbarung. Die FinVerw geht häufig davon aus, dass ein solcher Interessengegensatz bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen nicht gegeben ist.

[1] Kuckhoff/Schreiber, Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung, 1997, Rz. 104.
[2] Vgl. hierzu auch Rz. 2.27ff. OECD-Verrechnungspreisrichtlinien.

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