Zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter sind Darlehen möglich. Das gilt sowohl für Darlehen eines Gesellschafters an die GmbH als auch umgekehrt. Neben Darlehensverträgen, die über eine feste Laufzeit geschlossen werden, sind in der Praxis regelmäßig sog. Gesellschafterverrechnungskonten vorzufinden, die mit einem Dispo- bzw. Kontokorrentkredit vergleichbar sind (näheres unter II.).

Um den Rahmen des Beitrags nicht zu sprengen, wird er sich auf Gesellschafterverrechnungskonten und dabei wiederum auf solche, die einen Saldo zugunsten der Gesellschaft aufweisen, begrenzen.

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