Kann ein Darlehensvertrag zwischen einer GmbH und einer einem Gesellschafter nahestehenden Person, der die GmbH einen Geldbetrag ausgezahlt hat,

  • nicht vorgelegt werden und
  • erscheint diese behauptete Darlehensgewährung erst lange Zeit nach der angeblichen Ausreichung in der Buchhaltung der GmbH und
  • macht die GmbH gegenüber dem Empfänger des Geldes keine Rückzahlungsansprüche geltend,

kann dies nach überzeugender Auffassung des FG Nürnbergs gegen die Annahme einer Darlehensvergabe und für die Annahme einer vGA sprechen.[23] In dem entschiedenen Fall erschien die Gewährung des Darlehens erstmals knapp 2½ Jahre nach seiner angeblichen Ausreichung in der Buchhaltung der Klägerin. Zudem stellte die Steuerfahndung fest, dass der dem FA vorgelegte Darlehensvertrag erst viel später und daher nur zum Schein erstellt worden sei.[24]

Beraterhinweis Nicht selten wurden Steuerpflichtige von ihren Beratern angespornt, bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung diese im Nachhinein zu erstellen und dabei rückzudatieren, damit sie vermeintlich im Vorhinein getroffen worden sei. Steuerfahndung und Betriebsprüfung gehen vermehrt dazu über, die Echtheit dieser Dokumente überprüfen zu lassen (z.B. lässt sich das Alter feststellen). Da ein Vorlegen solcher falschen Schriftstücke nicht nur steuerliche Straftatbestände erfüllen kann, ist von einem solchen Vorgehen dringend abzuraten.

Existiert keine schriftliche Absprache über die Verzinsung des Verrechnungskontos, hatte das FG Saarland keine Zweifel an der Existenz einer entsprechenden mündlichen Absprache, sofern das Konto in den übrigen Jahren tatsächlich entsprechend verzinst wurde. Wenn dies über einen längeren Zeitraum in stets gleicher Form geschehen ist, sei daraus zu folgern, dass eine dementsprechende vorherige und klare – wenn auch mündliche – Absprache zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter-GF bestanden hat und nicht allein deshalb eine vGA anzunehmen sei, weil es an einer solchen Absprache fehlen würde.[25]

[23] FG Nürnberg v. 7.7.2015 – 1 K 147/14, juris Rz. 45, 18; die NZB wurde zurückgenommen (BFH v. 2.6.2016 – I B 6/16, nicht dokumentiert).
[24] FG Nürnberg v. 7.7.2015 – 1 K 147/14, juris; die NZB wurde zurückgenommen (BFH v. 2.6.2016 – I B 6/16, nicht dokumentiert).

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