Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung an eine einem Gesellschafter nahestehende Person durch Vortäuschung einer Darlehensgewährung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Eine vGA kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familien-, gesellschafts-, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.

b) Zur Begründung des "Nahestehens" reicht die Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst So kann auch eine vGA durch eine Kapitalgesellschaft an ihren mittelbaren Gesellschafter erfolgen.

2. Zur Vortäuschung einer Darlehensgewährung durch handschriftliches Ausfüllen eines Darlehensvordruckformulars, das nach den Erkenntnissen des Gerichts nach dem behaupteten Darlehensabschluss erstellt wurde (wird im Einzelnen ausgeführt).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, 3, § 47

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin T 1997 ein verzinsliches Bardarlehen über 150.000 DM gewährte und dies in den Streitjahren uneinbringlich wurde.

Die Klägerin, eine GmbH, war alleinige Kommanditistin der Seniorenzentrum (KG) und erbrachte vor allem Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Führung von Pflegeheimen. Die Z GmbH (Z) war Alleingesellschafterin der Klägerin. Zivilrechtliche Alleingesellschafterin der Z war die Y AG. Sämtliche Aktien der Y AG hielt zivilrechtlich X aus 1. Formell bestellte und im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Klägerin waren bis 19.07.2007 W und vom 01.03.2011 bis 06.11.2014 deren Sohn V., der Ehemann von W und Vater von V, gab im Strafverfahren vor dem Landgericht 2 /10 an, faktischer Geschäftsführer der Klägerin und der Z gewesen zu sein.

E. hob vom Bankkonto der Klägerin am 10.07.1997 30.000 DM und am 14.07.1997 weitere 120.000 DM ab. Der steuerliche Berater der Klägerin verbuchte diese Geschäftsvorfälle 1997 zunächst auf das Konto "Durchlaufende Posten".

Es existiert ein auf den 15.07.1997 datiertes, maschinenschriftlich ausgefülltes, nicht unterschriebenes Darlehensvertragsformular, in dem die Klägerin als Darlehensgeberin und T als Darlehensnehmer genannt sind und das folgende Konditionen enthält:

1. Der Darlehensnehmer bestätigt, von dem Darlehensgeber ein Darlehen in Höhe von DM 150.000,00 zweckgebunden zur Sanierung der S KG des Darlehensnehmers erhalten zu haben.

2. Das Darlehen ist in seiner jeweiligen Höhe vom 15.07.1997 an mit 5,0% jährlich zu verzinsen.

3. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt am 30.09.1999. Die Zahlungen erfolgen auf das Konto des Darlehensgebers bei der Bank I in / Filiale.

4. Zur Sicherung des Darlehens übereignet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber:

  • persönliche gesamtschuldnerische Bürgschaft des Darlehensnehmers und Abtretung seiner Geschäftsanteile an der S KG
  • die hiermit durch Abtretung bewirkt werden. Der Darlehensgeber ist bei Rückzahlung der Darlehenssumme zur Rückübertragung verpflichtet.

Mitte 1999 eröffnete das Amtsgericht Meiningen das Konkursverfahren über das Vermögen der S KG. Laut Schreiben des damaligen Verwalters R vom 27.08.2014 war T sowohl bei Eröffnung als auch bei Beendigung des Verfahrens offensichtlich vermögenslos.

Die Klägerin legte ein auf den 02.08.1999 datiertes Schreiben der KG mit folgendem Inhalt vor:

Konkurs S KG

Sehr geehrter Herr R,

hiermit zeigen wir Ihnen an, dass wir zur Sicherung von zwei gegebenen Darlehen, die Sie aus der Anlage in Kopie entnehmen können, auf die Geschäftsanteile des Herrn T an der S KG, insbesondere seiner KG-Anteile Anspruch erheben.

Sollte die Überprüfung des Konkursverfahrens ergeben, dass das Unternehmen Masse besitzt, so bitten wir um entsprechende Auskehr unserer Forderungen.

Gerne hören wir von Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

W

Geschäftsleitung

Am 03.12.1999 und 19.12.1999 erstellte der steuerliche Berater die Jahresabschlüsse der Klägerin für 1997 sowie 1998. Im Abschluss 1997 buchte er die von E. 1997 abgehobenen 150.000 DM vom Konto "Durchlaufende Posten" auf das Konto Darlehensforderung gegen T um, stellte Zinsforderungen für dieses Darlehen in Höhe von 3.458 DM (1997) und 7.673 DM (1998) in die Buchführung ein und schrieb sodann sämtliche Forderungen gegen T im Jahr der Einbuchung als uneinbringlich ab.

Das Finanzamt 3 veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Vom 11.12.2000 bis 09.03.2005 führte es bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Der Prüfer verneinte die betriebliche Veranlassung für das Darlehen T, erkannte die Einzelwertberichtigungen nicht an, wertete die Geldabhebungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und rechnete dem Gewinn 1997 153.458 DM (150.000 DM Darlehen und 3.458 DM Zinsen) und dem Gewinn 1998 7.673 DM außerbilanziell hinzu.

Das zuständig gewordene beklagte Finanzamt folgte den Feststellungen ...

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