Liegen gegenläufige Darlehen vor (s. bb) aaa)), kommt eine Aufrechnung[68] der Forderungen aus dem Verrechnungskonto und der Darlehensverbindlichkeiten mit der Folge, dass nur der verbleibende Betrag zu verzinsen sei, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn keine Aufrechnung erklärt worden ist,[69] weil es an einer entsprechenden Willenserklärung fehlt[70] und Darlehens- und Verrechnungskonto in ihrer Buchführung stets getrennt geführt wurden.[71]

Auch der Umstand, dass die Gesellschaft die vom Gesellschafter gewährten Darlehen sukzessive zurückführt, jedoch auf die Verzinsung des Verrechnungskontos verzichtet, zeigt, dass keine Aufhebung bzw. Kompensation der jeweiligen Forderungen gewollt ist, sondern sie jeweils unabhängig voneinander behandelt worden sind.[72] In diesem Fall liegt im Umfang der fehlenden Verzinsung eine vGA vor.

Beachten Sie: Anders könnte der Fall indessen gelagert sein, wenn der Verzicht auf die Verzinsung des Gesellschafterkontos durch vermögenswerte Vorteile, die der Gesellschafter der Gesellschaft (z.B. durch wechselseitigen Verzicht auf die Verzinsung bzw. Verrechnung seiner eigenen Forderung gegenüber der Gesellschaft (sog. Vorteilsausgleich) gewährt, ausgeglichen wurde.[73]

[68] §§ 387 BGB ff.
[70] Vgl. § 130 BGB.
[73] FG München v. 25.4.2016 – 7 K 531/15, juris Rz. 29 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge