Keine Vermögensminderung ist die reine Darlehenshingabe, da ihr ein zu aktivierender Rückzahlungsanspruch gegenübersteht, und sie hat auch keine Auswirkung auf den Gewinn. Auch Zahlungen einer Kapitalgesellschaft für private Zwecke ihres Gesellschafters sind Kreditgewährung und nicht vGA, wenn sie von vornherein auf einem bei der Gesellschaft für den Gesellschafter geführten Verrechnungskonto festgehalten werden und von Anfang an die Darlehensrückzahlung gewollt ist.[26] Das ist auch bei einer Umbuchung (z.B. bei Umwandlung des Sollsaldos auf dem Gesellschafterverrechnungskonto in ein langfristiges Tilgungsdarlehen) der Fall.[27]

Eine Einkommens- und Vermögensminderung liegt dagegen vor, wenn die Forderung

  • (teilweise oder in voller Höhe) uneinbringlich ist und
  • insoweit eine Teilwertabschreibung auslöst.[28]

Keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Diese Vermögensminderung ist nicht durch das Gesellschaftsverhältnis begründet, wenn eine – bei Aufnahme – wirtschaftlich vollwertige Darlehensforderung später uneinbringlich wird und die Gründe hierfür in der Sphäre des Schuldners liegen.[29]

Eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis kann dagegen vorliegen, wenn das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich wird und die Gesellschaft nicht rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen trifft, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten. Dies kann einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen und damit als vGA anzusehen sein.[30]

Beachten Sie: Ist die Teilwertabschreibung einer Forderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wird erst durch die bewirkte Vermögensminderung die vGA verwirklicht. Ist eine Teilwertabschreibung unterblieben, kann sie nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs erst in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachgeholt werden, dessen Veranlagung noch geändert werden kann.[31]

Verzicht auf Rückzahlung: Auch ist eine vGA anzunehmen, wenn eine GmbH von Anfang an oder später auf die Rückzahlung der als Darlehen bezeichneten und ihrem beherrschenden Gesellschafter-GF gewährten Beträge verzichtet. Für einen Verzicht (Erlass der Darlehensforderung gem. § 397 BGB), der auch konkludent zustande kommen kann, können unwesentliche Tilgungsbeiträge und eine mangelnde Verzinsung sprechen.[32]

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