LfSt Bayern, 27.2.2017, S 2549.1.1 - 3/1 St 32

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten in den Veranlagungsstellen.

Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen den Finanzämtern haben keinen Einfluss auf die unmittelbare Steuerberechtigung (§ 1 Abs. 3 ZerlG). Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht unmittelbar dem Land zu, in dem der Steuerpflichtige mit Ablauf des 10. Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort der Leitung hat (§ 1 Abs. 1 ZerlG). So ist z.B. für eine natürliche Person mit Wohnsitz in Bayern oder eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Bayern auch dann Bayern unmittelbar steuerberechtigt, wenn die natürliche Person oder die Gesellschaft aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung von einem Finanzamt außerhalb Bayerns veranlagt wird. Ist der Steuerbetrag einem Land zugeflossen, dem der Steueranspruch nach Gesetz nicht zusteht, so ist er an das steuerberechtigte Land zu überweisen. Eine Überweisung unterbleibt, wenn der für ein Kalenderjahr zu überweisende Betrag 25.000 EUR nicht übersteigt oder soweit der zu überweisende Betrag nach den §§ 2 bis § 6 ZerlG zerlegt worden ist.

Der Steueranspruch ist bei den einzelnen Fällen durch die Zerlegungsstellen zu überwachen und bei dem jeweiligen außerbayerischen Finanzamt anzufordern. Es ist deshalb sicher zu stellen, dass die Zerlegungsstellen von allen Zuständigkeitsvereinbarungen mit außerbayerischen Finanzämtern nach § 27 AO Kenntnis erhalten, damit eine Überwachung der Fälle gewährleistet ist und ein sich eventuell ergebender Steueranspruch geltend gemacht werden kann.

Auf den Leitfaden Zerlegung S 2949.1.1-4 St31 wird hingewiesen.

 

Normenkette

AO 1977 § 27

ZerlG § 1

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