Rz. 15

Das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz – PTNeuOG) v. 14.9.1994 (BGBl I 1994, 2325) enthält

Grunderwerbsteuerbefreiungsregelungen. Das PTNeuOG trat nach Art. 15 am 1.1.1995 in Kraft.

Zur Wahrnehmung der sich aus dem BAPostG ergebenden Aufgaben bzw. Rechte und Pflichten (vgl. Art. 1 § 3 PTNeuOG) in Bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden Aktiengesellschaften errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 § 1 PTNeuOG). Diese ist nach Art. 1 § 30 BAPostG von Gerichtsgebühren und Abgaben, die bei ihrer Errichtung entstehen, befreit.

Nach Art. 2 § 1 PTNeuOG errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich selbstständige Unfallkasse Post und Telekom. Auf diese Einrichtung sind die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Art. 2 § 3 PTNeuOG zu übertragen. Die Unfallkasse Post und Telekom ist nach Art. 2 § 6 PostSVOrgG von den aus Anlass ihrer Errichtung anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.

Die Freistellung des Übergangs von Vermögen im Wege der Rechtsnachfolge des Sondervermögens Bundespost auf die durch Umwandlung entstehenden Aktiengesellschaften (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG) entsprechend Art. 3 §§ 1ff. PTNeuOG ist durch Art. 3 § 10 Abs. 1 PostUmwG sichergestellt. Danach sind die Aktiengesellschaften von Steuerpflichten befreit, die bei der Umwandlung der Teilsondervermögen entstehen würden.

Die nach Art. 11 § 1 PTNeuOG errichtete Museumsstiftung Post und Telekommunikation, eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, ist nach Art. 11 § 15 S. 1 PTStiftG von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben befreit, die aus Anlass ihrer Errichtung entstehen.

Die in diesen Vorschriften enthaltenen umfassenden Steuer- und Abgabenbefreiungen schließen jeweils die Grunderwerbsteuerbefreiung mit ein.

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