Voraussetzungen und Folgen der Fälligkeit

 

Rz. 1

§ 15 S. 1 GrEStG bestimmt – wie § 220 Abs. 1 AO dies vorsieht –, dass die Grunderwerbsteuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig wird. Fälligkeit bezeichnet allgemein den Zeitpunkt, von dem an ein Gläubiger die Leistung verlangen kann. Bekanntgegeben wird der Steuerbescheid demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist (§ 122 Abs. 1 AO). Die Wirksamkeit des Steuerbescheids tritt mit seiner Bekanntgabe ein (§ 124 Abs. 1 AO). Bedeutung hat die Fälligkeit für das Entstehen von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) und für den Beginn der Vollstreckung (§ 254 Abs. 1 AO).

 
Hinweis

Zur gleichlautenden Fälligkeitsregelung für den Erschließungsbeitrag nach § 135 Abs. 1 BauGB, der einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig wird, vgl. BGH v. 24.5.2012, IX ZR 175/11, MDR 2012, 1062.

Das Finanzamt hat die ihm vom Gesetzgeber in § 15 S. 2 GrEStG eingeräumte Möglichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

Eine längere Zahlungsfrist bewirkt, dass bis zu dem neuen Fälligkeitstag weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen entstehen, die verwaltungsinternen Zuständigkeitsgrenzen nicht gelten und das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22 GrEStG nicht erteilen muss. Der Lauf der Festsetzungsfrist und der Rechtsbehelfsfrist gegen den GrESt-Bescheid bleiben durch § 15 S. 2 GrEStG unberührt. Die Gewährung einer längeren Zahlungsfrist kommt hauptsächlich in Betracht, wenn der Steuerschuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, weil hier regelmäßig eine Verzögerung im Zahlungsverkehr stattfindet. Die Zahlungsfrist darf ausnahmsweise auch verlängert werden, um kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten des Steuerpflichtigen zu überbrücken, wenn sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert. Eine verlängerte Zahlungsfrist kommt aber nicht in Betracht, um vorhersehbaren Liquiditätsschwierigkeiten des Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen. Der Steuerbürger muss sich grundsätzlich auf die fristgerechte Zahlung der Grunderwerbsteuer einstellen und sie entsprechend in seine Finanzierungsplanungen einbeziehen. Die Zahlungsfristverlängerung darf nicht zu einer verkappten Stundung geraten. Die Gewährung einer Fristverlängerung nach § 15 GrEStG ist wie eine technische Stundung zu behandeln. Diese technische Stundung gilt als Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen. Beim Widerruf der Zahlungsfrist (Stundung) ist dem Steuerpflichtigen eine angemessene Frist zur Tilgung der Restschuld einzuräumen.

 

Rz. 2

In der Praxis der Finanzämter waren die Fälle, in denen eine längere Zahlungsfrist eingeräumt wird, nicht häufig anzutreffen. Ändern könnte sich dies jetzt aufgrund der Corona-Pandemie. Zwar sind die Verwaltungsanweisungen des BMF für die Grunderwerbsteuer als Landessteuer nicht unmittelbar anwendbar. Die Finanzverwaltungen der Länder haben aber entschieden, dass die Finanzämter auch bei der Festsetzung von Grunderwerbsteuer großzügig sein sollen. Um aber nicht gezwungen zu sein, eine Unbedenklickeitsbescheinigung zu erteilen, sollen die Finanzämter prioritär eine Verlängerung der Zahlungsfrist anstreben. Damit entfiele der Zwang, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen. Der Schuldner der Grunderwerbsteuer muss schon bei der Übertragung des Grundstücks mit der Festsetzung der Steuer rechnen und hat sich grundsätzlich auf die fristgerechte Zahlung der Steuer einzustellen. Kurzfristigen und vom Steuerpflichtigen nicht vorhersehbaren Zahlungsschwierigkeiten soll das Finanzamt jetzt im Wege einer großzügigen Stundung der Grunderwerbsteuer Rechnung tragen. Die Anwendung des § 15 GrEStG verlässt mithin kurzfristig ihr Nischendasein.

Eine vom Finanzamt auf der Grundlage des § 15 S. 2 GrEStG gesetzte längere Zahlungsfrist hat u. a. zur Folge, dass bis zum neuen Fällligkeitstag keine Säumniszuschläge und auch keine Stundungszinsen entstehen. Andererseits besteht in diesen Fällen, solange noch keine Zahlung erfolgt ist, auch keine Verpflichtung des Finanzamts zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG. Keine Auswirkungen ergeben sich aus der Verlängerung der Zahlungsfrist hinsichtlich des Laufs der Festsetzungsfrist und der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Grunderwerbsteuerbescheid.

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