1 Bedeutung

 

Rz. 1

Es liegt auf der Hand, dass der Definition des Grundstücks im Grunderwerbsteuerrecht und damit § 2 GrEStG eine zentrale Bedeutung zukommt. Der Grundstücksbegriff ist Bestandteil der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der einzelnen Steuertatbestände, die sich jeweils auf inländische Grundstücke beziehen. Gleichzeitig ist er auch Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, für die der Umfang des Grundstücks bestimmt und festgelegt sein muss, was zum Grundstück gehört und was nicht dazu rechnet.

Der grunderwerbsteuerrechtliche Grundstücksbegriff orientiert sich zunächst am Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG), erweitert diesen dann aber oder schränkt ihn ein, indem z. B. Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) und dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG) den Grundstücken gleichgestellt oder Mineralgewinnungsrechte nicht zu den Grundstücken gerechnet werden (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GrEStG). Schließlich werden grunderwerbsteuerrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören – abweichend vom bürgerlichen Recht – als ein Grundstück behandelt (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG). Andererseits können aber auch bereits Teilflächen eines Grundstücks ein eigenständiges Grundstück sein (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 GrEStG).

2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wurde durch Art. 23 des Steueränderungsgesetzes 1991 v. 24.6.1991 (BGBl I 1991, 1322) angefügt. Nach der Gesetzesbegründung wird durch die Änderung klargestellt, dass dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i. S. d. § 15 des Wohneigentumsgesetzes und des § 1010 BGB den Grundstücken gleichstehen. Dort heißt es weiter (vgl. BR-Drs. 141/91 v. 19.4.1991 bzw. BT-Drs. 12/402 v. 22.4.1991):

"Solche Sondernutzungsrechte werden in jüngster Zeit zunehmend aus bauordnungsrechtlichen Gründen an nicht Wohnzwecken dienenden Räumen gebildet und mit dem Sondernutzungsrecht an einer Wohnung verbunden. Es ist gerechtfertigt, den Erwerb dieser besonderen Sondernutzungsrechte der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, da er einem Rechtsträgerwechsel gleichkommt." Nicht dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte dagegen gewähren dem Beteiligten nur eine sehr schwache Rechtsposition; sie sind deshalb nicht besteuerungswürdig.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GrEStG wurde durch Art. 13 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2001 eingefügt und gilt für alle nach dem 31.12.2001 verwirklichten Erwerbsvorgänge (vgl. § 23 GrEStG Rz. 13).

3 Grundstücksbegriff (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach § 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG definiert diesen Grundstücksbegriff, indem er auf den Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Rechts zurückgreift, diesen übernimmt und modifiziert. Der Gesetzgeber hat sich hierbei bewusst nicht am bewertungsrechtlichen Begriff des Grundbesitzes orientiert. Allerdings enthält das BGB selbst keine ausdrückliche gesetzliche Definition des Grundstücksbegriffs. Grundstück i. S. d. bürgerlichen Rechts ist zunächst der körperliche Gegenstand (Sache i. S. d. § 90 BGB) des Grundbuchgrundstücks, d. h. ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der katastermäßig vermessen und bezeichnet und im Grundbuch eingetragen ist. Grundstücke, die ausnahmsweise keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, sind durch Lage und Grenzen der benachbarten Grundstücke bzw. durch die eigenen tatsächlichen Grenzen bestimmt. Darüber hinaus umfasst der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff aber auch das Eigentum am Grundstück, d. h. die rechtliche Herrschaftsmacht über ein Grundstück, z. B. das Bruchteilseigentum (Miteigentum nach ideellen Bruchteilen) an einem Grundstück. Ein Grundstück i. S. d. bürgerlichen Rechts ist auch das Wohnungs- und Teileigentum. Auch bestimmte grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrechte) gelten bürgerlich-rechtlich als Grundstücke.

 

Rz. 4

Das GrEStG folgt diesen bürgerlich-rechtlichen Beurteilungen. Es erfasst sowohl Grundbuchgrundstücke und tatsächliche Grundstücke als auch die rechtliche Herrschaftsmacht an einem Grundstück. Auch bezüglich des Wohnungs- und Teileigentums und den grundstücksgleichen Rechten folgt das GrEStG dem bürgerlichen Recht, bei Letzteren allerdings nur hinsichtlich des Erbbaurechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG).

 

Rz. 5

Eine Grunderwerbsteuerpflicht kann sich nur bei Erwerbsvorgängen ergeben, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Dies sind alle im Geltungsbereich des GrEStG belegenen Grundstücke, zu denen mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3.10.1990 auch die im Beitrittsgebiet (frühere DDR) belegenen Grundstücke gehören. Allerdings gilt das GrEStG im Beitrittsgebiet erst ab dem 1.1.1991.

Ohne Bedeutung ist, wo das Erwerbsgeschäft (z. B. der Grundstückskaufvertrag) abgeschlossen worden ist. Auch im Ausland abgeschlossene Rechtsgeschäfte über inländische Grundstücke führen daher, wenn die Formerfordernisse...

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