Rz. 5

Bis zum Ablauf des 31.12.1990 galt in den neuen Bundesländern noch das GrEStG DDR, dessen § 13 Abs. 1 einen Steuersatz von 7 % vorsah. Er war bei Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. 8 i. V. m. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 des Einigungsvertrags in Fällen maßgebend, in denen die Grunderwerbsteuer vor dem 1.1.1991 entstanden ist (vgl. BFH v. 21.4.1999, BStBl II 1999, 493). Um die sich daraus ergebenden Investitionshemmnisse zu beseitigen, haben die obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer mit Ausnahme Mecklenburg-Vorpommerns Billigkeitsregelungen für bestimmte nach dem 15.11.1990 verwirklichte Erwerbe (Grundstückserwerbe, die unmittelbar der Übernahme oder der Erweiterung einer vorhandenen oder der Errichtung einer neuen Betriebsstätte dienen) erlassen, die für diese Erwerbsvorgänge – wohl nicht ganz im Einklang mit dem geltenden Recht (vgl. Pahlke, GrEStG, Rz. 4 zu § 11) – eine Absenkung des Steuersatzes auf den damaligen Steuersatz der alten Bundesländer von 2 % vorsahen (vgl. z. B. FinSen Berlin v. 15.11.1990, DB 1990, 2665). Eine Ausdehnung der Billigkeitsregelungen auf früher verwirklichte Erwerbsvorgänge ist trotz entsprechender Bestrebungen interessierter Kreise nicht erfolgt.

Zur Anwendung des GrEStG 1983 in den neuen Bundesländern siehe auch § 23 GrEStG Rz. 5.

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