Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige für ein Wirtschaftsgut die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 ESG in Anspruch genommen, kann er nicht zusätzlich eine Sonderabschreibung (hier: nach § 4 FördG) in Anspruch nehmen. Wird deswegen im Rahmen einer Betriebsprüfung die geltend gemachte Sonderabschreibung rückgängig gemacht, kann der Steuerpflichtige die Sonderabschreibung nicht dadurch "retten", dass er nachträglich von der degressiven zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG übergeht. Dieser nachträgliche Wechsel der Abschreibungsmethode fällt weder unter den Tatbestand der Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) noch der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) und ist daher unzulässig.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Ende 1998 erwarb sie eine Maschinenanlage zu Anschaffungskosten von für 1.026.081 DM. Die Klägerin ging von einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren aus schrieb die Anlage degressiv ab. Im Jahr 2000 nahm die Klägerin für die Anlage außerdem eine Sonderabschreibung gemäß § 4 FördG in Höhe von 360.000 DM in Anspruch. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerbescheid folgte zunächst der Erklärung der Klägerin. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Klägerin die Sonderabschreibung nach § 4 FördG zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da gemäß § 7a Abs. 4 EStG Sonderabschreibungen nur neben AfA gemäß § 7 Abs. 1 und 4 EStG, nicht aber neben degressiver AfA gemäß § 7 Abs. 2 EStG zulässig seien. Auch ein Wechsel der Abschreibungsmethode sei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG im Rahmen der Außenprüfung nicht möglich.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Die Finanzverwaltung hat die Anerkennung der Sonderabschreibung gemäß § 4 FördG in Höhe von 360.000 DM im Streitjahr zu Recht versagt. Die Geltendmachung der Sonderabschreibung war gemäß § 7a Abs. 4 EStG unzulässig, da die Klägerin für die Maschinenanlage gleichzeitig degressive AfA gemäß § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch nahm.

 

Hinweis

Im Streitfall konnte die Klägerin jedenfalls nicht mehr von der degressiven zur linearen AfA wechseln. Die Änderung einer bereits bei dem Finanzamt eingereichten Bilanz ist gemäß § 4 Abs. 2 EStG nur zulässig, wenn die Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, Bilanzberichtigung) oder wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, Bilanzänderung); im letzteren Fall darf die Auswirkung der Änderung nicht weitergehen, als die Änderung durch die Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Eine Änderung der Bilanz gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Weise, dass die Klägerin von der degressiven zur linearen AfA der Maschinenanlage wechselte, war nicht möglich. Eine Bilanzänderung setzt einen engen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG voraus, an der es aber im vorliegenden Sachverhalt mangelt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dieser Entscheidung folgen wird, da die Revision unter dem Az. I R 83/05 mittlerweile anhängig ist.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 17.08.2005, 2 K 2188/02

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