rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung nach Betriebsprüfung zum Erhalt einer Sonderabschreibung unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Steuerpflichtige für ein Wirtschaftsgut die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 ESG in Anspruch genommen, kann er nicht zusätzlich eine Sonderabschreibung (hier: nach § 4 FördG) in Anspruch nehmen.

2. Wird deswegen im Rahmen einer Betriebsprüfung die geltend gemachte Sonderabschreibung rückgängig gemacht, kann der Steuerpflichtige die Sonderabschreibung nicht dadurch „retten”, dass er nachträglich von der degressiven zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG übergeht. Dieser nachträgliche Wechsel der Abschreibungsmethode fällt weder unter den Tatbestand der Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 S. 1 EStG) noch der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG) und ist daher nicht zulässig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Sätze 1-2, § 7 Abs. 1-3, § 7a Abs. 4; FördG § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen I R 83/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Unternehmen zur Flachglasbearbeitung betreibt. Ende 1998 erwarb sie eine Glasvorspannanlage. Die Anschaffungskosten der Anlage betrugen DM 1 026 081,19. Die Klägerin unterstellte eine voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren und nahm zunächst degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Im Jahr 2000 nahm die Klägerin für die Anlage außerdem eine Sonderabschreibung gemäß § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) in Höhe von DM 360 000 in Anspruch. Der Beklagte erließ zunächst mit Datum vom 28. Juni 2001 einen Steuerbescheid für das Streitjahr, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und in dem er der Erklärung der Klägerin folgte.

Im Jahr 2001 begann der Beklagte bei der Klägerin mit einer Außenprüfung. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Sonderabschreibung nach § 4 FördG zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Gemäß § 7a Abs. 4 EStG seien Sonderabschreibungen nur neben AfA gemäß § 7 Abs. 1 und 4 EStG, nicht aber neben degressiver AfA gemäß § 7 Abs. 2 EStG zulässig. Auch ein Wechsel der Abschreibungsmethode sei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG im Rahmen der Außenprüfung nicht möglich. Der Beklagte folgte der Ansicht des Prüfers und erließ mit Datum vom 21. März 2002 den hier angefochtenen Änderungsbescheid. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin macht geltend, dass sie im Streitjahr von der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 2 EStG zur linearen AfA gemäß § 7 Abs. 1 EStG gewechselt habe. § 7a Abs. 4 EStG verbiete aber nur die gleichzeitige Inanspruchnahme von degressiver AfA und Sonderabschreibungen. Zulässig sei es demgegenüber, zunächst degressive AfA und in einem späteren Veranlagungszeitraum lineare AfA sowie Sonderabschreibungen geltend zu machen.

Sie ist der Auffassung, dass der von ihr angestrebte Wechsel von der degressiven zur linearen AfA im Streitjahr eine Bilanzberichtigung und keine Bilanzänderung darstelle. Die Bilanz für das Streitjahr sei fehlerhaft gewesen, weil zwei jeweils für sich genommen zulässige Abschreibungen in ihrer Kumulation unzulässig gewesen seien. Der Beklagte könne insoweit nicht vorgeben, dass statt der degressiven AfA die Sonderabschreibung nach dem FördG zu versagen sei. Vorrangig sei vielmehr die Berichtigung der Bilanz in der Weise, dass die degressive AfA rückgängig zu machen sei, denn unrichtig sei nicht die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, sondern die gleichzeitige Geltendmachung degressiver AfA gewesen.

Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ist durch Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. April 2003 (Az. I B 11/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2003, 1053) insoweit ausgesetzt worden, als die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung in Höhe von DM 360 000 abgelehnt wurde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Körperschaftsteuerbescheid 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. September 2002 dahingehend zu ändern, dass für die im Jahr 1998 angeschaffte Glasvorspannanlage lineare AfA sowie eine Sonderabschreibung in Höhe von DM 360 000 anerkannt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass die Vornahme degressiver AfA für ein Wirtschaftsgut die Geltendmachung von Sonderabschreibungen endgültig ausschließe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 7a Abs. 4 EStG, der bestimme, dass „die Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG vorzunehmen” seien und nicht aussage, dass „die Abschreibungen im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG vorzunehmen” seien. Folge man der Ansicht der Klägerin, so sei nicht erklärlich, warum der Gesetzgeber es für nötig befunden habe, gegenüber § 7a Abs. 4 EStG Sonderregeln wie etwa in § 7g EStG zu schaffen.

Die B...

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