Welchen Zweck der Künstler mit seinem Werk verfolgt, ist unerheblich. Somit kann eine künstlerische – nämlich entsprechend schauspielerische – Leistung auch in einem von einem Darsteller gespielten Werbespot liegen, auch wenn der Werbespot selbst natürlich gewerblichen Zwecken dient[46]. Somit ist bei Werbemaßnahmen durchaus aufgrund etwa gegebener schauspielerischer Leistung und somit einhergehender eigenschöpferischer Gestaltungshöhe von Kunst auszugehen. Wird lediglich ein Werbetext verlesen, ist die entsprechende eigenschöpferische Gestaltungshöhe nicht gegeben, so dass Kunst ausscheidet[47].

Da es sich bei dem Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit bezüglich der GewSt-Pflicht um ein begünstigendes Tatbestandsmerkmal handelt, trifft grundsätzlich den sich hierauf berufenden Steuerpflichtigen die Darlegungslast[48].

[46] FG Bremen v. 9.5.1993 – 395063K1, Haufe-Index 980639. Im Hinblick auf die Gestaltung von Werbeprospekten: FG Rheinland-Pfalz v. 24.10.2013 – 6 K 1301/10, DStRE 2014, 1359; Siewert in Frotscher/Geurts, EStG, § 18 Rz. 40, 44 (12.6.2018).
[48] Geeb in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 18 Rz. 137 (1.1.2022).

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