Moderator eines Doku-Entertainment-Formats: gewerbliche Einkünfte

Das FG Düsseldorf entschied, dass der Moderator einer privaten TV-Sendereihe keine erkennbare schauspielerische Leistung erbringt, wenn er sich darin lediglich selbst als Person mit seinen prägenden Charaktereigenschaften darstellt. Mangels eigenschöpferischer Leistung liegt keine freiberufliche künstlerische Tätigkeit vor, sodass die Gewerbesteuerpflicht gilt.

Moderator einer TV-Sendereihe

Der Kläger wirkte als selbstständiger Moderator an einer TV-Sendereihe des Privatfernsehens mit, in der er Personen dabei unterstützte, ihre persönliche Situation zu verbessern. Er beriet dabei die betroffenen Personen in Gesprächen, ließ sich dabei filmen, kommentierte die Ereignisse und lenkte als Experte den Geschehensablauf.

In seiner Einkommensteuererklärung 2012 ordnete er die vom TV-Produzenten erhaltenen Honorare den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zu; eine Gewerbesteuererklärung gab er dementsprechend nicht ab.

Gewerbliche Einkünfte

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger gewerbliche Einkünfte erzielt hatte und setzte einen Gewerbesteuer-Messbetrag fest. Er sei nicht als (freiberuflicher) Schauspieler tätig gewesen, sondern lediglich bei der Ausübung seiner Expertentätigkeit von einem Kamerateam gefilmt worden. Das Amt ging von einem schlichten Abfilmen der Realität aus und verneinte deshalb eine künstlerische, eigenschöpferische Arbeit.

Keine künstlerische Tätigkeit

Das FG entschied, dass der Kläger durch seine Moderationstätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Es lag keine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vor, da der Kläger keine eigenschöpferische Leistung erbracht hatte. Nach Gerichtsmeinung hatte seine Tätigkeit in der TV-Sendung darin bestanden, er selbst zu sein und in dieser Eigenschaft den anderen Teilnehmern zu helfen. Eine schauspielerische Leistung war in seinem Verhalten nicht erkennbar gewesen; er war keine Kunstfigur.

Die Tätigkeit ging nicht über die medienwirksam aufbereitete Darstellung der Wirklichkeit hinaus, deren Kern die Alltagskommunikation mit den Teilnehmern war. Eine eigenschöpferische Tätigkeit ergab sich gerade nicht schon daraus, dass der Kläger seine eigene Persönlichkeit darstellte und die Kommunikation selbst gestaltete.

Keine eigenschöpferische Leistung

Dreh- und Angelpunkt für die zutreffende Einkünftequalifikation war also die Frage, ob durch die Tätigkeit eine eigenschöpferische Leistung erbracht worden war, die über die bloße Darstellung der Wirklichkeit hinausging. Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist nicht bekannt.

FG Düsseldorf, Urteil v. 21.3.2023, 10 K 3063/17 G