Moderator eines Doku-Entertainment-Formats erzielt gewerbliche Einkünfte
Moderator einer TV-Sendereihe
Der Kläger wirkte als selbstständiger Moderator an einer TV-Sendereihe des Privatfernsehens mit, in der er Personen dabei unterstützte, ihre persönliche Situation zu verbessern. Er beriet dabei die betroffenen Personen in Gesprächen, ließ sich dabei filmen, kommentierte die Ereignisse und lenkte als Experte den Geschehensablauf.
In seiner Einkommensteuererklärung 2012 ordnete er die vom TV-Produzenten erhaltenen Honorare den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zu; eine Gewerbesteuererklärung gab er dementsprechend nicht ab.
Gewerbliche Einkünfte
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger gewerbliche Einkünfte erzielt hatte und setzte einen Gewerbesteuer-Messbetrag fest. Er sei nicht als (freiberuflicher) Schauspieler tätig gewesen, sondern lediglich bei der Ausübung seiner Expertentätigkeit von einem Kamerateam gefilmt worden. Das Amt ging von einem schlichten Abfilmen der Realität aus und verneinte deshalb eine künstlerische, eigenschöpferische Arbeit.
Keine künstlerische Tätigkeit
Das FG entschied, dass der Kläger durch seine Moderationstätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Es lag keine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vor, da der Kläger keine eigenschöpferische Leistung erbracht hatte. Nach Gerichtsmeinung hatte seine Tätigkeit in der TV-Sendung darin bestanden, er selbst zu sein und in dieser Eigenschaft den anderen Teilnehmern zu helfen. Eine schauspielerische Leistung war in seinem Verhalten nicht erkennbar gewesen; er war keine Kunstfigur.
Die Tätigkeit ging nicht über die medienwirksam aufbereitete Darstellung der Wirklichkeit hinaus, deren Kern die Alltagskommunikation mit den Teilnehmern war. Eine eigenschöpferische Tätigkeit ergab sich gerade nicht schon daraus, dass der Kläger seine eigene Persönlichkeit darstellte und die Kommunikation selbst gestaltete.
Keine eigenschöpferische Leistung
Dreh- und Angelpunkt für die zutreffende Einkünftequalifikation war also die Frage, ob durch die Tätigkeit eine eigenschöpferische Leistung erbracht worden war, die über die bloße Darstellung der Wirklichkeit hinausging. Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist nicht bekannt.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
299
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
281
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
278
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
259
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
254
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
190
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1781
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
160
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
158
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
151
-
Neue anhängige Verfahren im März 2026
27.03.2026
-
Anforderungen an die Ermittlungen zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht
26.03.2026
-
Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 1.7.2016 zulässig
26.03.2026
-
Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
26.03.2026
-
Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
26.03.2026
-
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber
23.03.2026
-
Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Betriebsfortführung
23.03.2026
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026