Zuordnung der Einkünfte bei Mitwirkung an einer TV-Sendung
Vor dem FG Düsseldorf klagte der Mitwirkende einer TV-Sendung. Dabei ging es darum, dass der Kläger Menschen als Unterstützer begleitet, um ihre Situation zu verbessern. Der Kläger wurde als "Experte" bezeichnet und unterstützte mit seinen Fachkenntnissen die einmalig in der Sendung auftretenden Teilnehmer.
Keine künstlerische Tätigkeit
Das Finanzamt stufte die Einkünfte als gewerblich ein. Begründet wurde dies damit, dass es für eine künstlerische Tätigkeit an einer gewissen Gestaltungshöhe fehle. Der Kläger sei kein Schauspieler, sondern werde bei dem Sendeformat schlicht abgefilmt. Der Kläger wehrte sich dagegen und erläuterte im Verfahren vor dem FG seine Möglichkeit der künstlerisch gestaltenden Einflussnahme auf Ablauf und Inhalt der Sendungen. Es gäbe weder ein konkretes Drehbuch, noch detaillierte Regieanweisungen.
Gewerbliche Einkünfte
Das FG Düsseldorf wies jedoch die Klage ab und stufte die Einkünfte des Klägers ebenfalls als gewerblich ein. Das Gericht verwies darauf, dass es sich um keine künstlerische Tätigkeit handele, denn der Kläger habe durch seine Tätigkeit für die Sendung keine eigenschöpferische Leistung erbracht, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck gekommen sei. Die Revision ist beim BFH unter Az. VIII R 10/23 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 21.3.2023, 10 K 306/17 G, veröffentlicht am 15.6.2023
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