Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit des Moderators eines Doku-Entertainment-Formats – Darstellung der eigenen Persönlichkeit – Abgrenzung zu eigenschöpferischer Leistung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 10/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

Der selbständige Moderator einer als Doku-Entertainment-Format ausgestalteten TV-Sendereihe, in der er, ohne eine erkennbare schauspielerische Leistung zu erbringen, sich selbst als Person mit den ihn prägenden Charaktereigenschaften darstellt, übt mangels einer darin liegenden über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgehenden eigenschöpferischen Leistung keine künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei den Einkünften des Klägers aus seiner Tätigkeit für die Fernsehsendung „ X „ um solche aus künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

U.a. ist der Kläger…als Mitwirkender der TV-Sendung „ X „ tätig, die von der TV-Produktionsgesellschaft B …(im Folgenden kurz „Produzent“ genannt) hergestellt wird... .

Das Konzept der Sendung „X“ gründete darauf, dass Menschen ..., durch einen… Unterstützer dabei begleitet werden, wie sie… ihre Situation verbessern . Die Sendungen folgen einem stets gleichbleibenden Aufbau:…Der in den Sendungen als „ Experte „ bezeichnete Kläger unterhielt sich im Rahmen seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern…über die persönlichen Umstände der Teilnehmer,…und kommentierte diese Gespräche sowie Äußerungen der Teilnehmer. Dabei nutze er insbesondere auch seine Fachkenntnisse um die Situation der Teilnehmer zu verbessern .…. Der Kläger lenkte die Gespräche mit den Teilnehmern planmäßig entsprechend der Sendungsstruktur (...).…Der Produzent filmte dabei sämtliche Gespräche und Aktivitäten des Klägers und der Teilnehmer. Die Vergütung des Klägers erfolgte ausschließlich durch den Produzenten.

Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Produzenten waren in sog. „Expertenverträgen“ mit Laufzeiten von jeweils einem Jahr geregelt. Dem Gericht liegen hinsichtlich der Streitjahre die Verträge vom…vor, die weitgehend inhaltsgleich sind. Der Kläger ist dort als „Mitwirkender“ bezeichnet. Dort heißt es jeweils auszugsweise:

1.1. Der Produzent stellt die TV-Sendungen mit dem (Arbeits-)Titel „ X „ und „ Y „ (im folgenden „Produktion“ genannt) her und engagiert den Mitwirkenden als Experten, Darsteller und Interviewpartner für die Produktionen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen. Dem Mitwirkenden ist das jeweilige Sendungskonzept bekannt.

1.2. Es sind zunächst…[bzw. ...] Sendungen á ca. 45 Min. [bzw.…Sendungen á 90 Min.] für den Sender D geplant. Dem Mitwirkendenden ist bekannt, dass die Zahl der Folgen vom auftraggebenden Sender verringert oder aber auch erweitert werden kann und der Produzent eine Erweiterung und/oder Fortsetzung des Produktionsauftrages anstrebt.

1.3. Die Produktion wird an verschiedenen Locations hergestellt. Die jeweiligen Produktionszeiten werden dem Mitwirkenden jeweils rechtzeitig bekannt gegeben. Der Mitwirkende wird an der Vorbereitung und Durchführung der Produktion kooperativ mitwirken.

2.4. Pro zu realisierender Folge der Produktion steht der Mitwirkende dem Produzenten für in der Regel drei bis vier Drehtage zur Verfügung.

3.1. Der Mitwirkende räumt dem Produzenten an seiner Darbietung/Mitwirkung/Leistung und/oder seinem Werk das Recht zur ausschließlichen, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung ein.

4. Exklusivität / Schadensersatz

5.1. Für seine Mitwirkung, die vereinbarte Exklusivität und die in dieser Vereinbarung geregelten Rechteeinräumung und Rechteübertragung erhält der Mitwirkende eine Pauschalvergütung in Höhe von…€ - gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer - pro vom auftraggebenden Sender abgenommener Folge.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Expertenverträge Bezug genommen.

In einem Bericht über den Kläger in der Zeitung vom 00.00 . 0000 mit dem Titel: „...“ sagte der Kläger, dass er und seine Kollegen keine Schauspieler seien, sondern Beschäftigte, die bei der Arbeit gefilmt werden .….

In der am 11.9.2014 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2012 ermittelte der Kläger durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus seiner Tätigkeit als „Berater ...“ Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v.…€. Entsprechend seiner Rechtsauffassung gab er für den Erhebungszeitraum 2012 keine Gewerbesteuererklärung für diese Tätigkeit ab. Der Beklagte qualifizierte die Tätigkeit des Klägers hingegen als gewerbliche Tätigkeit und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 17.11.2014 den Gewerbesteuer-Messbetrag für 2012 auf Grundlage eines Gewinns aus Gewerbebetrieb i.H.v.…€ auf…€ fest. Für den Erhebungszeitraum 2013 reichte der ...

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