Ausweis in den Büchern: Weiterhin stellte das FA in der Entscheidung über den Einspruch der A-GmbH fest, die Fahrzeuge seien nicht als Umlaufvermögen, sondern als sonstige Vermögensgegenstände ausgewiesen.

Ohne mehrwertsteuerliche Bedeutung: Hierzu ist anzumerken, dass die Frage, wie Leistungen in der Buchhaltung dargestellt werden, für die mehrwertsteuerliche Behandlung im Prinzip ohne Belang ist. Hätte die Buchung als "sonstige Vermögensgegenstände" zur Folge, dass die Waren mehrwertsteuerlich als nicht für das Unternehmen angeschafft anzusehen wären, ergäbe sich ein grandioses Steuersparmodell: Ein Händler, der z.B. medizinische Geräte an Krankenhäuser verkauft, würde sämtliche Waren, die er einkauft, als "sonstige Vermögensgegenstände" ausweisen. Damit stünde ihm zwar kein Vorsteuerabzug zu, er könnte die Geräte aber ohne Mehrwertsteuer an die Krankenhäuser verkaufen (der Verkauf würde ja nicht im Rahmen des Unternehmens erfolgen). Das würde ihm (zumindest aus preislicher Sicht) unter den Anbietern vermutlich schnell eine Spitzenposition verschaffen.

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