Behandlung durch den Veräußerer: Um zu fairen und rechtssicheren Entscheidungsmerkmalen zu kommen, sollte daher m.E. insbesondere berücksichtigt werden, wie die Beteiligten selbst ihre Tätigkeiten mehrwertsteuerlich einordnen. Diese Entscheidung dokumentieren sie insbesondere dadurch, dass sie Vorsteuern geltend machen oder nicht.

Vorsteuerabzug dokumentiert Verkaufsabsicht: Wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Einkauf von Gegenständen, die nicht seiner "eigentlichen" unternehmerischen Tätigkeit dienen, Vorsteuern geltend macht, ist das nicht nur ein "gewichtiges Indiz" für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen,[84] sondern auch (in Bezug auf die sich vorab stellende Frage) dafür, dass derjenige auch mit dem Ein- und Verkauf dieser Gegenstände unternehmerisch tätig werden will (also neben seinem "eigentlichen" Unternehmen eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben will). Der Vorsteuerabzug dokumentiert also die Verkaufsabsicht und damit den Willen unternehmerisch tätig zu werden (das FG hatte dies in seinen Entscheidungen ähnlich gesehen; vgl. oben IV.).[85]

Verkaufsabsicht in vielen Fällen noch "am konkretesten": Diese "bloße" Verkaufsabsicht, die mit dem Vorsteuerabzug dokumentiert wird, reichte dem BFH im vorliegenden Fall zwar nicht (s. oben V.1.), in vielen Fällen dürfte das aber das noch am besten geeignete Kriterium für die Beurteilung sein, ob unternehmerisches Handeln vorliegt oder nicht. Die "traditionellen" Merkmale eines Händlers werden die "Nebentätigkeitshändler" oder "Privatpersonen", insbesondere im Onlinehandel, nur noch selten erfüllen (s. vorstehend VI.1.).

Mit der Vornahme des Vorsteuerabzugs würde der Unternehmer also anzeigen, dass er beabsichtigt, die erworbenen Gegenstände wieder zu verkaufen (oder zu vermieten[86] etc.), so dass er auch mit dieser (gelegentlichen) Tätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH (s. oben V.6.) als Steuerpflichtiger tätig wird (und damit auch Aufzeichnungen zu führen hat).[87] Der nachfolgende Verkauf könnte im Regelfall als Nachweis der Verkaufsabsicht im Anschaffungszeitpunkt dienen.

Wenn kein Verkauf: Sollten die erworbenen Gegenstände später nicht verkauft werden, müsste der Unternehmer substantiiert nachweisen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs die Verkaufsabsicht gegeben war.[88] Gelänge dieser Nachweis nicht, wären geltend gemachte Vorsteuerbeträge zurückzuzahlen (ggf. mit Zinsen).[89]

[84] Vgl. Abschn. 15.2c. Abs. 17 S. 1 UStAE.
[85] S. auch oben V.3. und III.2.
[87] Auch der BFH stellte bei einem Sammler die Frage, ob er die Sammlungsstücke "zwecks Güterumschlags" (also mit Verkaufsabsicht) oder aus privaten Neigungen (also ohne Verkaufsabsicht) erworben hat; BFH v. 16.7.1987 – X R 48/82, juris Rz. 12 (s. auch oben V.4.).
[88] Es sei denn, es liegt auf der Hand, warum kein Verkauf erfolgte (z.B. im Fall der Vernichtung der Waren durch Wasserschaden etc.).
[89] Es könnte sich dann auch die Frage stellen, ob hiermit in strafbarer Art und Weise Steuern verkürzt worden sind. Beispielsweise dann, wenn der Unternehmer ein Fahrzeug in der Absicht kauft, es bis auf Weiteres für private Zwecke zu fahren, hierfür aber – Verkaufsabsicht vortäuschend – den Vorsteuerabzug geltend macht. Zur Händlereigenschaft beim An- und Verkauf sog. Jahreswagen vgl. BFH 18.7.1991 – V R 86/87, UR 1991, 288; BFH v. 26.4.1979 – V R 46/72, juris. Zum "umgekehrten" Fall, dass trotz Verkaufsabsicht kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, vgl. Fn. 93.

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