Absicht und Umsetzung: Beide Kläger hätten die Fahrzeuge in der Absicht erworben, sie später weiterzuveräußern. Dies hätten sie glaubhaft geschildert und durch objektive Tatsachen schlüssig dargelegt. So seien die Fahrzeuge weder zugelassen noch gefahren worden und hätten geschützt in einer Halle gestanden. Sowohl B als auch die A-GmbH hätten auch in 2016 jeweils ein Auto (Kfz 3 und 4) verkauft. Außerdem habe die A-GmbH im Jahr 2021 versucht, das Kfz 2 zu verkaufen.[21]

Gesamtbetrachtung: Wenn das FG außerdem auch den Verkauf von Kfz 5 durch die A-KG im Jahr 2020 bei der Beurteilung der unternehmerischen Tätigkeit des B und der A-GmbH berücksichtigt, macht das in der konkreten Situation m.E. durchaus Sinn. Letztendlich bestanden sämtliche Unternehmen (sowohl das einzelkaufmännische als auch das der A-GmbH sowie der A-KG) "aus B". Er war alleiniger Handelnder, alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Haftender[22] (die "Umwandlung" des Unternehmens in eine Personengesellschaft im Jahr 2015 erfolgte vermutlich, wie so häufig, aus Gründen der Haftungsbegrenzung). Insofern entsprach die gemeinsame Betrachtung der drei Einheiten, um ihre unternehmerischen Absichten zu ermitteln, durchaus der "wirtschaftlichen Realität", die der BFH in ständiger Rechtsprechung als Maßstab für die Beurteilung mehrwertsteuerlicher Sachverhalte heranzieht.[23] Der unternehmerische Plan und die unternehmerische Willensbildung bestanden allein aus den Konzepten und Ideen des B.

Alternative Auslegung: Rechtlich denkbar wäre auch, dass ohnehin gemäß den Organschaftsvorschriften ein einziger Steuerpflichtiger gegeben ist.[24]

[22] B schoss auch die Kaufpreise für die A-GmbH vor.
[23] Vgl. z.B. BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 28; BFH v. 21.4.2022 – V R 18/19, juris Rz. 17; BFH v. 15.3.2022 – V R 35/20, juris Rz. 16.
[24] Vgl. Abschn. 21 Abs. 1 S. 4 und 5 UStR 1996; s. auch EuGH v. 9.4.2013 – C-85/11 – Kommission/Irland, UR 2013, 418; Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 2 UStG Rz. 280.

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