Kein Ort für Ausstellung und Bewerbung: Es fehle an einem der Verkaufsförderung dienenden Geschäftslokal, in dem die Fahrzeuge wie bei einem Kfz-Händler üblich ausgestellt und beworben würden.

Old-fashioned: Das dürfte wohl in Zeiten von Internet, Online-Handel, Plattformwirtschaft und Homeoffice ein etwas antiquiertes Argument sein (wohl auch schon im Jahr 2015). Das FG Köln jedenfalls hatte (zur Rechnungsanschrift eines Kfz-Händlers) bereits in einem Urteil vom 28.4.2015 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität erheblich praxistauglichere Feststellungen getätigt, indem es in Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren das Erfordernis einer Anschrift, an der geschäftliche Aktivitäten stattfinden, für überholt hielt.[7]

Geschäftslokal: Wie soll auch ein "übliches" Geschäftslokal aussehen? Muss dort Platz sein für ein Auto oder zwei Autos? Oder mindestens 10 Autos? Oder können die Autos auch an verschiedenen Orten stehen? Muss ein Geschäftslokal für einen Kfz-Handel auch Platz für einen Schreibtisch und Akten vorsehen? Selbst dann, wenn die Buchhaltung elektronisch per Laptop abgewickelt wird und die Unterlagen in der "Cloud" gespeichert werden?

Werbung: Und warum sollte ein Händler, der sein Geschäftslokal in Mechernich in der Eifel betreibt, dort für die zu verkaufenden Autos Werbung betreiben? Das dürfte wohl nur wenig Außenwirkung entfalten. Da gibt es im Zeitalter des Dialogmarketings und des weltweiten Internet wohl sinnvollere Alternativen.

Kein zwingendes Kriterium: Der BFH hatte übrigens schon vor langer Zeit festgestellt, das Fehlen von Geschäftsräumen schließe die Unternehmereigenschaft nicht zwangsläufig aus.[8]

[7] FG Köln v. 28.4.2015 – 10 K 3803/13, OttoSchmidt online; vgl. auch von Streit/Luther, UStB 2016, 51.
[8] BFH v. 16.6.1994 – V R 98/92, juris Rz. 14; s. auch BFH v. 29.9.2022 – V R 29/20, juris Rz. 29.

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