Letztendlich ist, wie unter III.1. bereits dargestellt, die Unterhaltung eines Geschäftslokals oder die "Werbung" für ein Unternehmen auch gar nicht unbedingt erforderlich. Jemand, der z.B. Wertpapiere, Kryptowährungen etc. beständig an- und verkauft, um hiermit einen Gewinn zu erzielen, wird wohl kaum ein Geschäftslokal für Laufkundschaft unterhalten oder Werbung für sein Unternehmen machen. Gleichwohl dürfte die Unternehmereigenschaft dieser Person außer Frage stehen.[27] Wie das FG Köln richtigerweise festgestellt hat (s. oben III.1.), kann das heutzutage für viele Bereiche gelten, in denen dies traditionell anders war – auch für den Kfz-Handel.

[27] Vgl. Abschn. 2.3. Abs. 3 S. 5 Nr. 1 UStAE. S. auch BFH v. 29.9.2022 – V R 29/20, juris Rz. 29.

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