Nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Privatpersonen haben dagegen grds. keinen Vorsteuerabzug. Eine extreme Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn eine Privatperson ein neues Fahrzeug innergemeinschaftlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet verkauft.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sonderfall: Verkauf eines neuen Fahrzeugs durch eine Privatperson

P kauft für seinen Privatbereich ein neues Fahrzeug. Kurze Zeit darauf (innerhalb von 6 Monaten) verkauft P sein Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Aus dem Kauf hatte P zunächst keinen Vorsteuerabzug, weil er kein Unternehmer war. Mit dem Verkauf dieses neuen Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet wird er ausnahmsweise wie ein Unternehmer behandelt.[2] Dies hat den Vorteil, dass er jetzt doch noch aus der früheren Anschaffung des Fahrzeugs vorsteuerabzugsberechtigt wird. Allerdings gibt es eine Einschränkung der Höhe nach.[3]

Abziehbar sind auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung von Umsätzen[4] oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.[5] Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätig­werden. Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist unbeachtlich. Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb in Zusammenhang stehen.[6]

Der Unternehmer muss Regelversteuerer sein. Kleinunternehmer, von denen die geschuldete Umsatzsteuer aus Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht erhoben wird, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen.[7] Ein solcher Kleinunternehmer müsste deshalb erst zur Regelversteuerung optieren[8], damit er vorsteuerabzugsberechtigt wird.

Besonderheiten gelten auch bei der Anwendung von Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[9], der Besteuerung von Reiseleistungen[10] und der Differenzbesteuerung.[11] Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 UStG, so ist er nicht berechtigt, die ihm in diesen Fällen für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen. Ein Wiederverkäufer, der für die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände die Differenzbesteuerung des § 25a Abs. 2 UStG anwendet, kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer sowie die Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nicht als Vorsteuer abziehen.

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