Zusammenfassung

 
Begriff

Wesensmerkmal des Mehrwertsteuersystems ist das Recht auf Vorsteuerabzug. Durch den Abzug der Vorsteuer wird erreicht, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer grds. erfolgsneutral bleibt. Die Umsatzsteuer wirkt sich mithin regelmäßig nicht auf das Betriebsergebnis aus. Damit steht dem Unternehmer Anlagevermögen, eine erworbene Ware oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung unbelastet von Umsatzsteuer zur Verfügung. Der leistungsempfangende Unternehmer muss zwar beim Inlandsfall zunächst die Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer bezahlen, bekommt diese dann aber als Vorsteuer vom Finanzamt wieder erstattet. So gleicht sich die in Rechnung gestellte und bezahlte Umsatzsteuer an den Vorunternehmer mit der erstatteten Vorsteuer durch das Fi­nanzamt aus. Dies wird im Ergebnis, aber mit unterschiedlichen Vorgehensweisen auch bei Leistungsbeziehungen innerhalb der Europä­ischen Union (EU) erreicht. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Diese gelten insbesondere, wenn Unternehmer bestimmte steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen. Dann wird die Umsatzsteuer bei diesen Unternehmern zum Kostenfaktor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind §§ 14, 14 a UStG, § 15 UStG, § 35 UStDV, §§ 40 und 43 UStDV, Abschn. 15.1–15.22 UStAE.

1 Überblick für den typischen Inlandsfall

2 Abziehbare Vorsteuerbeträge

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

  • die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind[1];
  • die entstandene Einfuhrumsatzsteuer[2] für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind[3];
  • die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb[4] von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Inland bewirkt wird[5];
  • die Steuer für Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Reverse Charge)[6];
  • die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind[7];
  • die geschuldete Umsatzsteuer im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften.[8]

3 Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Ein Haupttatbestand des Vorsteuerabzugs ist, insbesondere bei Inlandsfällen, der aus Rechnungen. Dieser ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

3.1 Persönliche Voraussetzung: Unternehmer

Nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Privatpersonen haben dagegen grds. keinen Vorsteuerabzug. Eine extreme Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn eine Privatperson ein neues Fahrzeug innergemeinschaftlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet verkauft.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sonderfall: Verkauf eines neuen Fahrzeugs durch eine Privatperson

P kauft für seinen Privatbereich ein neues Fahrzeug. Kurze Zeit darauf (innerhalb von 6 Monaten) verkauft P sein Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Aus dem Kauf hatte P zunächst keinen Vorsteuerabzug, weil er kein Unternehmer war. Mit dem Verkauf dieses neuen Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet wird er ausnahmsweise wie ein Unternehmer behandelt.[2] Dies hat den Vorteil, dass er jetzt doch noch aus der früheren Anschaffung des Fahrzeugs vorsteuerabzugsberechtigt wird. Allerdings gibt es eine Einschränkung der Höhe nach.[3]

Abziehbar sind auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung von Umsätzen[4] oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.[5] Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätig­werden. Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist unbeachtlich. Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb in Zusammenhang stehen.[6]

Der Unternehmer muss Regelversteuerer sein. Kleinunternehmer, von denen die geschuldete Umsatzsteuer aus Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht erhoben wird, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen.[7] Ein solcher Kleinunternehmer müsste deshalb erst zur Regelversteuerung optieren[8], damit er vorsteuerabzugsberechtigt wird.

Besonderheiten gelten auch bei der Anwendung von Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[9], der Besteuerung von Reiseleistungen[10] und der Differenzbesteuerung.[11] Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 UStG, so ist er nicht berechtigt, die ihm in diesen Fällen für ...

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