Kommentar

Gemeinnützige Vereine (u. a. Sportvereine), die nicht der Buchführungspflicht unterliegen und deren Umsatz im Vorjahr 60.000 DM nicht überstiegen hat, können „bis zum 10.Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahrs” erklären, daß sie einen Vorsteuer-Durchschnittssatz von 7% des steuerpflichtigen Umsatzes in Anspruch nehmen wollen; diese Erklärung bindet den Verein für mindestens 5 Jahre ( § 23a UStG ).

Die Erklärung muß spätestens bis zum 10. April des Kalenderjahrs abgegeben werden, für das der Durchschnittssatz in Anspruch genommen werden soll. Diese Frist gilt auch für die sog. Jahreszahler, die, weil ihre Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 DM betragen hat, von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreit sind ( § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.03.1995, V R 22/94

Anmerkung:

Der Sportverein hätte die Erklärung nach § 23a UStG für das Streitjahr 1990 spätestens bis zum 10. 4. 1990 abgeben müssen. Die Abgabe der Erklärung erst im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 1990 am 23. 8. 1991 war verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schied schon wegen des Überschreitens der Jahresfrist des § 110 Abs.3 AO aus. Überschritten war auch die Frist vom 10. 7. 1990, die der BMF – offenbar im Hinblick auf die Neuartigkeit der Regelung ( § 23a UStG eingeführt durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18. 12. 1989) eingeräumt hatte (BMF, Schreiben v. 7. 6. 1990, BStBl 1990 I S. 247). Nicht anwendbar war auf den Kläger, einen Sportverein aus Nordrhein-Westfalen, schließlich die großzügige Fristenregelung im Erlaß des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 27. 6. 1991 (UR 1991 S. 303), wonach es im Beitrittsgebiet ausreichen soll, wenn die Erklärung mit der Umsatzsteuererklärung abgegeben wird.

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