Rz. 51

[Autor/Stand] Nach § 129 Abs. 1 BewG gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke die festgestellten und noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 weiter. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift werden – vorbehaltlich der §§ 129a bis 130 BewG – für die Ermittlung des Einheitswerts 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG im Einzelnen genannten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (BewG DDR) i.d.F. vom 18.9.1970 und der Durchführung zum Reichsbewertungsgesetz (RBewDV) vom 22.2.1935[2] weiter angewendet. Danach sind Grundstücke im Allgemeinen mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Diesen beschreibt § 10 Abs. 1 BewG DDR als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. § 3a RBewDV bestimmt hinsichtlich der maßgeblichen Wertverhältnisse, dass bei Nachfestsetzungen der Einheitswert für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse, usw.) vom Nachfeststellungszeitpunkt sowie die Wertverhältnisse vom 1.1.1935 zugrunde zu legen sind.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Da im Beitrittsgebiet die Wertverhältnisse auf den 1.1.1935 festgeschrieben sind (§ 129 BewG), wogen die hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nach Ablauf einer angemessenen Übergangszeit verhältnismäßig schwerer als im alten Bundesgebiet. Seit dem 1.1.1935 haben sich konsequenterweise die für die Bewertung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich stärker entwickelt und verändert als seit dem 1.1.1964.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Bei der Schätzung des Einheitswerts eines im Beitrittsgebiets gelegenen Gebäudes kann nur auf die Grundzüge des Sachwertverfahrens in Anlehnung an die Regelungen der §§ 83 ff. BewG, die gemäß § 129 Abs. 2 BewG nicht unmittelbar anwendbar sind, zurückgegriffen werden. Der durch § 129 Abs. 2 BewG angeordnete Nichtanwendung der §§ 83 ff. BewG liegt die Absicht zugrunde, dass anstelle des Bewertungsrechts für die Feststellung des Einheitswerts 1964 noch die für die Einheitsbewertung 1935 maßgebenden Vorschriften insgesamt gelten sollen. Davon sind die §§ 83 ff. BewG nicht erfasst, weil diese erstmals das Sachwertverfahren festlegenden Gesetzesregelungen erst durch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes in das BewG eingefügt wurden.[5]

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[2] RGBl. I 1935, 81.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[5] Gesetz v. 13.8.1965, BGBl. I 1965, 851.

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