OFD Frankfurt, 05.08.1997, S 1134 A - 9 - St II 43

 

1. Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Dabei ist auf folgendes zu achten:

Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil das FA seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muß vielmehr allgemein unbekannt sein (BFH-Urteil vom 26.6.1987, BFH/NV 1987 S. 98). Dies ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde oder auf andere Weise zu belegen. Die bloße Abmeldung bei der Meldebehörde ist hierzu nicht ausreichend (vgl. Nr. 19 Abs. 2 a der Allgem. Verwaltungsvorschriften zum VwZG).

Das FA muß daher vor der öffentlichen Zustellung die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Empfängers anstellen. Dazu gehören Nachforschungen bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde, u.U. aber auch die Befragung von Angehörigen oder des bisherigen Vermieters (s. hierzu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13.2.1996, EFG 1996 S. 515). Mutmaßlichen Aufenthaltsorten des Empfängers muß durch Rückfragen bei der zuständigen Meldebehörde bzw. anderen Einrichtungen oder Personen nachgegangen werden.

Ist das FA seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, ist die öffentliche Zustellung zulässig, auch wenn das Ergebnis der Ermittlungshandlungen, z.B. infolge unrichtiger Auskunft, falsch war (BFH-Urteil vom 17.5.1990, BFH/NV 1991 S. 13). Verletzt das FA seine Ermittlungspflicht, ist die öffentliche Zustellung unwirksam, aber nach § 9 Abs. 1 VwZG heilbar (BFH-Urteil vom 15.1.1991, BFH/NV 1992 S. 81).

Eine öffentliche Zustellung kommt auch dann in Betracht, wenn die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes unausführbar ist § 15 Abs. 1 c VwZG), weil z.B. ein ausländischer Staat Amts- oder Rechtshilfe verweigert (vgl. AO-Kartei, § 14 VwZG, Allgemeines, Karte 1, Rdn. 5).

 

2. Durchführung der öffentlichen Zustellung

 

a) Aushang

§ 15 Abs. 2 VwZG gilt für jede öffentliche Zustellung. Die Vorschrift differenziert nicht nach Inhalt oder Form des zuzustellenden Verwaltungsakts bzw. Schriftstücks.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 VwZG ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (Tafel für öffentliche Bekanntmachungen). Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann statt des Schriftstücks eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

Zur Wahrung des Steuergeheimnisses ist stets von der Möglichkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 (Aushang einer Benachrichtigung) Gebrauch zu machen. Hierfür ist der Vordruck Lager-Nr. 211 a zu verwenden.

Die ausgehängte Benachrichtigung hat die Funktion einer Erklärung, die die Zustellung beurkundet. Aus ihr muß sich das öffentlich zugestellte Schriftstück bzw. der öffentlich zugestellte Steuerbescheid in einer Weise ergeben, daß keine Zweifel an der Nämlichkeit aufkommen können ( BFH-Urteil vom 25.10.1995, I R 16/95, BStBl 1996 II S. 301). In der Benachrichtigung ist deshalb darauf zu achten, daß das zuzustellende Schriftstück hinreichend konkretisiert wird. Dazu gehört grundsätzlich auch die Angabe des Datums.

Hat das Schriftstück oder der Bescheid ausnahmsweise kein Datum, muß die Konkretisierung in anderer Weise vorgenommen werden.

Die Anordnung der Zustellung ist mangels eigenen Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt und daher nicht rechtsbehelfsfähig (BFH-Urteil vom 22.11.1990, BFH/NV 1991 S. 335).

 

b) Beurkundung der öffentlichen Zustellung

Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG sind der Tag des Aushängens der Benachrichtigung und der Tag ihrer Abnahme auf dem Schriftstück zu vermerken.

Nach dem BFH-Urteil vom 5.3.1985, VII R 156/82, (BStBl 1985 II S. 597) ist die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nur dann gegeben, wenn der Vermerk über die Zeitpunkte des Aushängens und der Abnahme auf dem zuzustellenden Schriftstück selbst oder der Benachrichtigung i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG mit dem vollen Namen des zuständigen Beamten unterzeichnet ist. Sind demnach Datumsvermerke nur mit einem Namenszeichen versehen, ist die Zustellung unwirksam.

Es ist deshalb sicherzustellen, daß der zuständige Bearbeiter auf der Benachrichtigung (Vordruck Lager-Nr. 211 a) in dem dafür vorgesehenen Feld sowohl bei dem Datum des Aushangs als auch bei dem der Abnahme seinen vollständigen Namenszug (Unterschrift) anbringt.

 

c) Dauer des Aushangs

Die Benachrichtigung muß stets bis zu dem Zeitpunkt ausgehängt werden, zu dem die Zustellung nach § 15 Abs. 3 VwZG als bewirkt anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger vor Fristablauf beim FA erscheint und ihm das zuzustellende Schriftstück ausgehändigt wird. Die Aushändigung ist auf dem Aushang zu vermerken. Auch in diesen Fällen verbleibt es bei dem durch § 15 Abs. 3 VwZG bestimm...

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