Soweit ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen.[1] Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 %. gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO.[2] Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.[3] Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.[4]

Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.[5] Für die Verzinsung nach § 237 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO ist auf den Inhalt der Aussetzungsentscheidung abzustellen, der dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben und ihm gegenüber gem. § 124 Abs. 1 S. 2 AO wirksam geworden ist. Wird ein Steuerbescheid nach Abschluss des erfolglosen Rechtsbehelfsverfahrens, aber vor Erlass eines entsprechenden Bescheides über Aussetzungszinsen aufgehoben oder geändert, tritt die Rechtsfolge des § 237 Abs. 5 AO nicht ein. Es gilt der uneingeschränkte Grundsatz der Akzessorietät.[6]

Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen für dieses Verfahren – auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung – nicht entgegen.[7]

Sind sowohl der Grundlagenbescheid als auch der Folgebescheid angefochten und ist die Vollziehung beider Bescheide ausgesetzt worden, entsteht der Zinsanspruch erst bei unanfechtbarer Erledigung des den Folgebescheid betreffenden Aussetzungsverfahrens, selbst wenn nur die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids ernstlich zweifelhaft war.[8]

[2] FG Münster, Beschluss v. 10.2.2023, 3 V 2464/22, rkr., EFG 2023 S. 670; Zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung ausgesetzter Steuerbeträge mit dem Zinssatz von 6 % p. a. bzw. kein. Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Zinshöhe nach § 237 AO lt. BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, weil die Entstehung von Aussetzungszinsen von einem Verhalten des Steuerpflichtigen abhängt; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.5.2023, 1 K 180/22, rkr., EFG 2023 S. 1273; FG Münster, Urteil v. 8.3.3023, 6 K 2094/22 E, EFG 2023 S. 737, Revision eingelegt., Az. beim BFH VIII R 9/23: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes der Aussetzungszinsen (II).
[5] § 237 Abs. 4 AO mit Verweis auf § 234 Abs. 2 AO; GLE der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.4.2023, Tz. A II., S 0336; S 0453; S 045, BStBl I 2023 S. 1468; FG Nürnberg, Urteil v. 15.1.2014, 5 K 1582/12; BFH, Urteil v. 25.4.2013, V R 30/11; BFH, Urteil v. 31.3.2010, II R 2/09, BFH/NV 2010 S. 1602.
[8] (FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.3.2023, 11 V 2313/22, rkr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge