Kommentar
Gegen die X-GmbH setzt das Finanzamt wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung einen Verspätungszuschlag von 5000 DM fest. Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung behandelt die Kapitalgesellschaft die Zahlung des Verspätungszuschlags als Betriebsausgabe. Das Finanzamt sieht sie dagegen als nicht abziehbare Betriebsausgabe an ( § 10 Nr. 2 KStG ). Der BFH gibt – anders als zuvor das Finanzgericht – der X-GmbH recht. Er entscheidet, daß ein Verspätungszuschlag, den eine Kapitalgesellschaft wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung entrichtet, eine abzugsfähige Betriebsausgabe ist. Nach Ansicht des BFH erstreckt sich das Abzugsverbot für Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen ( § 10 Nr. 2 KStG ) nicht auf Nebenleistungen einer Kapitalgesellschaft , die auf die von ihren Gesellschaftern geschuldete Kapitalertragsteuer entfallen ( GmbH ).
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