(1) Wenn die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind, gestattet die zuständige Behörde den Instituten, ihre risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (im Folgenden ‚IRB-Ansatz’) zu berechnen.

 

(2) Die Verwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, muss für jede Risikopositionsklasse und jedes Ratingsystem, für jeden auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen und für jeden Ansatz für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren zuvor erlaubt werden.

 

(3) Institute müssen für folgende Änderungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden einholen:

 

a)

wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist,

 

b)

wesentliche Änderungen eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist.

Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erstreckt sich auf alle Positionen der jeweiligen Risikopositionsart, für die dieses Ratingsystem entwickelt wurde.

 

(4) Die Institute zeigen den zuständigen Behörden alle Änderungen der Ratingsysteme und der auf internen Modellen basierenden Ansätze für Beteiligungspositionen an.

 

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen festzulegen, nach denen beurteilt wird, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems für weitere Risikopositionen, die nicht bereits durch dieses Ratingsystem erfasst sind, und Änderungen der Ratingsysteme und der auf internen Modellen basierenden Ansätze für Beteiligungspositionen gemäß dem IRB-Ansatz wesentlich sind.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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