Vermögensverwaltende Personengesellschaften weisen im Vergleich zu gewerblich oder freiberuflich tätigen Personengesellschaften deutliche Unterschiede auf.

Herausforderung für die Beratungspraxis sind insbesondere

  • die vollständig transparente Behandlung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft,
  • die Anwendung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. dem Fehlen einer § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 EStG vergleichbaren Regelung für vermögensverwaltende Personengesellschaften sowie
  • die Risiken einer gewerblichen Abfärbung oder Prägung
  • sowie die Berücksichtigung der zivilrechtlichen Neuerungen durch das MoPeG.

Dabei kann insbesondere im Anwendungsbereich § 49 Abs. 1 EStG die gewerbliche Prägung bei Personengesellschaften ohne inländische Betriebsstätte auch ein Gestaltungsinstrument sein, wobei in diesen Fällen insbesondere die Folgen der isolierenden Betrachtungsweise nach § 49 Abs. 2 EStG noch nicht abschließend geklärt sind.

MoPeG = keine wesentlichen Änderungen für die ertragsteuerliche Behandlung: Aus aktueller Sicht ergeben sich im Hinblick auf die Neuerungen des MoPeG zumindest keine wesentlichen Änderungen für die ertragsteuerliche Behandlung von vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Es scheint, als würde der Gesetzgeber insoweit sein Versprechen einhalten, dass das MoPeG auf die ertragsteuerliche Behandlung keine Auswirkungen haben soll. Jede andere Handhabung käme auch einer Revolution des Unternehmenssteuerrechts gleich!

 

Service: Peters, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht (Teil 1) – Zivil- und ertragsteuerliche Grundlagen unter Berücksichtigung der Neuerungen des MoPeG, EStB 2023, 153 abrufbar unter steuerberater-center.de

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