Neben der Abfärbung kommt auch der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine große Bedeutung zu – insbesondere als Gestaltungsinstrument.

Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entsteht die gewerbliche Prägung bei Personengesellschaften,

  • die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wenn
  • ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und
  • nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.

Typischerweise erfolgt die gewerbliche Prägung durch den Einsatz einer GmbH als Komplementärin. Übernimmt anstelle der GmbH eine Stiftung die Rolle der Komplementärin (Stiftung & Co. KG), kommt es nicht zur gewerblichen Prägung, da es sich bei der Stiftung nicht um eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt.[40] Eine Prägung kann gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG auch durch Beteiligung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter entstehen, da die gewerblich geprägte Personengesellschaft in diesem Fall der Kapitalgesellschaft gleichgestellt wird. Bedeutung erlangt diese Vorschrift bei doppelstöckigen Personengesellschaften.

Anders dürfte der Fall zu beurteilen sein, wenn die an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft selbst nicht gewerblich geprägt ist, sondern originär einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht.[41] Weder der eindeutige Wortlaut von § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG noch Sinn und Zweck oder systematische Stellung der Norm lassen eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung für Fälle der Beteiligung einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft zu.[42]

Beraterhinweis Die gewerbliche Prägung kann

  • durch entsprechende Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse oder
  • durch Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnisse

vermieden oder herbeigeführt werden.

Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Anwendungsbereich von § 49 Abs. 1 EStG: Insbesondere bei der Behandlung von vermögensverwaltenden Personengesellschaften im Anwendungsbereich von § 49 Abs. 1 EStG kann die gewerbliche Prägung durch eine ausländische Kapitalgesellschaft jedoch in bestimmten Konstellationen auch ein gewünschtes Gestaltungsinstrument darstellen. Dies gilt außerhalb des Anwendungsbereichs eines DBA insbesondere dann, wenn die durch eine ausländische Ltd. gewerblich geprägte Personengesellschaft im Inland keine Betriebsstätte unterhält und Dividendenbezüge von einer inländischen GmbH unterhält. Beachten Sie: Fraglich ist in dieser Konstellation, ob unter Rückgriff auf die isolierende Betrachtungsweise aus § 49 Abs. 2 EStG die Prägung für steuerliche Zwecke hinweggedacht werden kann und mithin eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG begründet wird.[43]

[43] Lemaitre/Lüdemann in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, Kapitel 5, 5.9 f.

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