Eine Betriebsaufspaltung liegt nach Definition der Finanzverwaltung[14] in den Fällen vor, in denen

  • ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein Betriebsunternehmen zur Nutzung überlässt (sog. sachliche Verflechtung) und
  • eine Person bzw. eine Personengruppe in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (sog. personelle Verflechtung).

Eine sachliche Verflechtung ist bei Immobilien in aller Regel gegeben, so dass Büro- und Verwaltungsgebäude[15] oder Fabrikationsgrundstücke[16] eine sachliche Verflechtung begründen. Dasselbe gilt z.B. für Maschinen[17] oder auch Erfindungen.[18]

Die personelle Verflechtung ist in verschiedenen Konstellationen denkbar, so dass diese

  • nicht nur bei Beteiligungs- und Beherrschungsidentität,[19]
  • sondern auch bei mittelbaren Beteiligungen[20]

relevant sein kann.

Beraterhinweis Neben der mittelbaren Beherrschung des Betriebsunternehmens will der BFH[21] nunmehr auch der mittelbaren Beherrschung des Besitzunternehmens eine personelle Verflechtung attestieren,[22] so dieses in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben wird; die Finanzverwaltung[23] folgt der Judikatur ab dem Jahr 2024.

Wird eine Betriebsaufspaltung begründet, so verlassen die i.R.d. Betriebsaufspaltung überlassenen Wirtschaftsgüter die private Vermögenssphäre, so dass die Grenze der bloßen Vermögensverwaltung für die daraus erzielten Einkünfte überschritten wird.

[14] H 15.7 Abs. 4 "Allgemeines" S. 1 EStH.
[15] BFH v. 23.5.2000 – VIII R 11/99, BStBl. II 2000, 621 = GmbH-StB 2000, 324 (Bickenbach).
[18] BFH v. 20.7.2005 – X R 22/02, BStBl. II 2006, 457 = GmbH-StB 2005, 319 (Schimmele).
[19] Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach, (April 2022), § 15 EStG Rz. 796 ff., dort auch mit differenzierenden Darstellungen zu unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen.
[20] Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach, (April 2022), § 15 EStG Rz. 801.
[21] BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18, BFH/NV 2022, 377 = GmbH-StB 2022, 69 (Schimmele).
[22] Müller/Bauerfeld, EStB 2022, 139.
[23] BMF v. 21.11.2022 – IV C 6 - S 2240/20/10006 :002 – DOK 2022/1166461, BStBl. I 2022, 1515 = GmbH-StB 2023, 16 (Schimmele); Gemeinsamer Ländererlass v. 22.11.2022, DStR 2022, 2504.

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