Bei Gebäuden sind als AfA die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist, jährlich 3 % (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG),
bei Gebäuden, soweit sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen und die
- nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 % (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG),
- vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 % (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG),
- vor dem 1.1.1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 % (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG)
der AK/HK.
Wahlrecht der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer: Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes hingegen weniger als 33 Jahre[7] bzw. weniger als 50 Jahre[8] oder weniger als 40 Jahre[9], so können anstelle der regulären Absetzungen die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.[10]
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