Bei Gebäuden sind als AfA die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

der AK/HK.

Wahlrecht der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer: Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes hingegen weniger als 33 Jahre[7] bzw. weniger als 50 Jahre[8] oder weniger als 40 Jahre[9], so können anstelle der regulären Absetzungen die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.[10]

[10] Vgl. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG mit ergänzendem Hinweis auf das BMF v. 22.2.2023 – IV C 3 - S 2196/22/10006 :005 – DOK 2023/0158670, EStB 2023, 146 (Ulbrich) und Ulbrich, EStB 2022, 103.

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